§ 16 FZG

FZG - Funker-Zeugnisgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Ausbildungsbestätigung dient dem Nachweis der erfolgreichen Unterweisung in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten. Sie wird von gemäß Abs. 2 ermächtigten Ausbildungsunternehmen an Personen ausgestellt, die in diesen Fähigkeiten erfolgreich unterwiesen wurden.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann Ausbildungsunternehmen, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Ausstellung von Ausbildungsbestätigungen ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden.

(3) Das ermächtigte Ausbildungsunternehmen hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr anzuzeigen.

(4) Die Fernmeldebehörde kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen.

(5) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn das ermächtigte Ausbildungsunternehmen nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht mehr den festgesetzten Anforderungen entsprechen.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik, internationale Vereinbarungen und die Art des angestrebten Zeugnisses durch Verordnung festzusetzen,

1.

unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Unterweisung in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten geeignet zu gelten hat,

2.

welche Einrichtungen zur Unterweisung in diesen Fähigkeiten erforderlich sind,

3.

Inhalt, Art und Umfang der Unterweisung,

4.

Inhalt, Art und Umfang des Nachweises der Kenntnisse gemäß Abs. 1 und

5.

Form und Inhalt der Ausbildungsbestätigung.

(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Unterweisung im Ausland ausgestellte Ausbildungsbestätigungen durch Verordnung anerkennen.

In Kraft seit 01.02.1999 bis 31.12.9999
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