Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Den Prüfern sowie dem Schriftführer gebührt für jede Prüfung eine Vergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf den Umfang der Prüfer- oder Schriftführertätigkeit durch Verordnung zu bestimmen ist.
In Kraft seit 01.02.1999 bis 31.12.9999
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