Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung ist schriftlich bei der Fernmeldebehörde einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. | Vor- und Zuname, | |||||||||
2. | Anschrift des Antragstellers, | |||||||||
3. | Datum der Geburt des Antragstellers, | |||||||||
4. | Art des angestrebten Funker-Zeugnisses, | |||||||||
5. | im Falle eines Antrages gemäß § 8 Abs. 2 Art, Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des ausländischen Funker-Zeugnisses, | |||||||||
6. | allenfalls den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer gemäß § 6 Abs. 5 anerkannten Prüfung, | |||||||||
7. | allenfalls eine Ausbildungsbestätigung. |
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