§ 9 FZG Antrag auf Ausstellung

FZG - Funker-Zeugnisgesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung ist schriftlich bei der Fernmeldebehörde einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

Vor- und Zuname,

2.

Anschrift des Antragstellers,

3.

Datum der Geburt des Antragstellers,

4.

Art des angestrebten Funker-Zeugnisses,

5.

im Falle eines Antrages gemäß § 8 Abs. 2 Art, Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des ausländischen Funker-Zeugnisses,

6.

allenfalls den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer gemäß § 6 Abs. 5 anerkannten Prüfung,

7.

allenfalls eine Ausbildungsbestätigung.

In Kraft seit 01.02.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 FZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 FZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

17 Entscheidungen zu § 9 FZG


Entscheidungen zu § 9 FZG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 FZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 FZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 FZG
§ 10 FZG