§ 9 FZG Antrag auf Ausstellung

FZG - Funker-Zeugnisgesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
§ 9.Paragraph 9,

Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung ist schriftlich bei der Fernmeldebehörde einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsVor- und Zuname,
  2. 2.Ziffer 2Anschrift des Antragstellers,
  3. 3.Ziffer 3Datum der Geburt des Antragstellers,
  4. 4.Ziffer 4Art des angestrebten Funker-Zeugnisses,
  5. 5.Ziffer 5im Falle eines Antrages gemäß § 8 Abs. 2 Art, Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des ausländischen Funker-Zeugnisses,im Falle eines Antrages gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Art, Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des ausländischen Funker-Zeugnisses,
  6. 6.Ziffer 6allenfalls den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer gemäß § 6 Abs. 5 anerkannten Prüfung,allenfalls den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer gemäß Paragraph 6, Absatz 5, anerkannten Prüfung,
  7. 7.Ziffer 7allenfalls eine Ausbildungsbestätigung.
In Kraft seit 01.02.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 FZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 FZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

17 Entscheidungen zu § 9 FZG


Entscheidungen zu § 9 FZG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 FZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 FZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 FZG
§ 10 FZG