Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung ist schriftlich bei der Fernmeldebehörde einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsVor- und Zuname,
2.Ziffer 2Anschrift des Antragstellers,
3.Ziffer 3Datum der Geburt des Antragstellers,
4.Ziffer 4Art des angestrebten Funker-Zeugnisses,
5.Ziffer 5im Falle eines Antrages gemäß § 8 Abs. 2 Art, Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des ausländischen Funker-Zeugnisses,im Falle eines Antrages gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Art, Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des ausländischen Funker-Zeugnisses,
6.Ziffer 6allenfalls den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer gemäß § 6 Abs. 5 anerkannten Prüfung,allenfalls den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer gemäß Paragraph 6, Absatz 5, anerkannten Prüfung,
7.Ziffer 7allenfalls eine Ausbildungsbestätigung.
In Kraft seit 01.02.1999 bis 31.12.9999
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