§ 9 FZG

FZG - Funker-Zeugnisgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung ist schriftlich bei der Fernmeldebehörde einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

Vor- und Zuname,

2.

Anschrift des Antragstellers,

3.

Datum der Geburt des Antragstellers,

4.

Art des angestrebten Funker-Zeugnisses,

5.

im Falle eines Antrages gemäß § 8 Abs. 2 Art, Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des ausländischen Funker-Zeugnisses,

6.

allenfalls den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer gemäß § 6 Abs. 5 anerkannten Prüfung,

7.

allenfalls eine Ausbildungsbestätigung.

In Kraft seit 01.02.1999 bis 31.12.9999
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