Gesamte Rechtsvorschrift FZG

Funker-Zeugnisgesetz 1998

FZG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.12.2021

1. Abschnitt-Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 FZG Geltungsbereich


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst.
  2. (2)Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, TKG 2021,.Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, TKG 2021,.

§ 2 FZG Begriffsbestimmungen


§ 2.Paragraph 2,

In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff

  1. 1.Ziffer eins„Beweglicher Flugfunkdienst“ einen Funkdienst zwischen einer Bodenfunkstelle und einer Luftfahrzeugfunkstelle oder zwischen Luftfahrzeugfunkstellen; die Luftfahrzeugfunkstelle kann auch eine Luftfahrzeugerdfunkstelle umfassen;
  2. 2.Ziffer 2„Binnenflugfunkdienst“ einen beweglichen Flugfunkdienst innerhalb des Bundesgebietes; die Binnenflugfunkstelle kann auch eine Luftfahrzeugerdfunkstelle umfassen;
  3. 3.Ziffer 3„Beweglicher Seefunkdienst“ einen Funkdienst zwischen einer Küstenfunkstelle und einer Seefunkstelle oder zwischen Seefunkstellen; die Seefunkstelle kann auch eine Schiffserdfunkstelle umfassen;
  4. 4.Ziffer 4„Binnenschiffsfunkdienst“ einen Funkdienst zwischen einer Uferfunkstelle und einer Binnenschiffsfunkstelle oder zwischen Binnenschiffsfunkstellen; die Binnenschiffsfunkstelle kann auch eine Schiffserdfunkstelle umfassen;
  5. 5.Ziffer 5„Luftfahrzeugfunkstelle“ eine bewegliche Funkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes an Bord eines Luftfahrzeuges;
  6. 6.Ziffer 6„Bodenfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes;
  7. 7.Ziffer 7„Seefunkstelle“ eine bewegliche Funkstelle des beweglichen Seefunkdienstes an Bord eines nicht dauernd verankerten Seefahrzeuges;
  8. 8.Ziffer 8„Binnenschiffsfunkstelle“ eine Funkstelle des Binnenschiffsfunkdienstes an Bord eines nicht dauernd verankerten Schiffes auf Binnengewässern;
  9. 9.Ziffer 9„Küstenfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Seefunkdienstes;
  10. 10.Ziffer 10„Uferfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschiffsfunkdienstes;
  11. 11.Ziffer 11„Luftfahrzeugerdfunkstelle“ eine bewegliche Erdfunkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes über Satelliten an Bord eines Luftfahrzeuges;
  12. 12.Ziffer 12„Schiffserdfunkstelle“ eine bewegliche Erdfunkstelle des beweglichen Seefunkdienstes über Satelliten an Bord eines Schiffes.

2. Abschnitt-Funker-Zeugnisse

§ 3 FZG Ausübung der Funkdienste


  1. (1)Absatz einsÖsterreichische Luftfahrzeug-, See- und Binnenschiffsfunkstellen, Boden-, Küsten- und Uferfunkstellen dürfen nur betrieben werden, wenn der Funkdienst von einer Person ausgeübt wird, die
    1. 1.Ziffer einsInhaber der entsprechenden von der Fernmeldebehörde ausgestellten Berechtigung oder Anerkennung ist oder die
    2. 2.Ziffer 2Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, ist und der das Recht die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auzuüben nicht gemäß § 12 Abs. 2 aberkannt wurde.Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des Paragraph 8, Absatz eins, erlassene Verordnung anerkannt wurde, ist und der das Recht die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auzuüben nicht gemäß Paragraph 12, Absatz 2, aberkannt wurde.
    Davon ausgenommen ist die kurzfristige Benutzung einer Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffsfunkstelle, wenn der Betrieb durch den Inhaber einer entsprechenden Berechtigung unmittelbar beaufsichtigt wird und sofern keine Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Luftfahrt oder Schiffahrt bestehen.
  2. (2)Absatz 2Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Berücksichtigung der Sicherheit der Luftfahrt und Schiffahrt weitere Ausnahmen von Abs. 1 vorsehen.Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Berücksichtigung der Sicherheit der Luftfahrt und Schiffahrt weitere Ausnahmen von Absatz eins, vorsehen.
  3. (3)Absatz 3Das Funkerzeugnis oder die Anerkennung des Funker-Zeugnisses oder das ausländische Zeugnis, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, ist bei Ausübung des Funkdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Fernmelde-, Luftfahrt- und Schiffahrtbehörden, die sich gehörig ausweisen, vorzuweisen.Das Funkerzeugnis oder die Anerkennung des Funker-Zeugnisses oder das ausländische Zeugnis, welches durch eine auf Grund des Paragraph 8, Absatz eins, erlassene Verordnung anerkannt wurde, ist bei Ausübung des Funkdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Fernmelde-, Luftfahrt- und Schiffahrtbehörden, die sich gehörig ausweisen, vorzuweisen.

§ 4 FZG Arten von Funker-Zeugnissen


§ 4.Paragraph 4,

Folgende Funker-Zeugnisse können erworben werden:

  1. 1.Ziffer einsFlugfunk:
    1. a)Litera aEingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenflugfunkdienst,
    2. b)Litera bEingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst,
    3. c)Litera cAllgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst;
  2. 2.Ziffer 2Seefunk und Binnenschiffsfunk:
    1. a)Litera aEingeschränktes UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst,
    2. b)Litera bEingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst,
    3. c)Litera cEingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst,
    4. d)Litera dAllgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst,
    5. e)Litera eUKW-Betriebszeugnis II,UKW-Betriebszeugnis römisch II,
    6. f)Litera fUKW-Betriebszeugnis I,UKW-Betriebszeugnis römisch eins,
    7. g)Litera gAllgemeines Betriebszeugnis II,Allgemeines Betriebszeugnis römisch II,
    8. h)Litera hAllgemeines Betriebszeugnis I.Allgemeines Betriebszeugnis römisch eins.

§ 5 FZG Umfang der Berechtigung


§ 5.Paragraph 5,

Die Funker-Zeugnisse berechtigen ihren Inhaber zur Ausübung folgender Funkdienste:

  1. 1.Ziffer einsIn Verbindung mit der zivilluftfahrtbehördlichen Erlaubnis:
    1. a)Litera aEingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenflugfunkdienst:Sprechfunkdienst in deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen oder Bodenfunkstellen, deren Sendeanlagen auf Frequenzen über 30 MHz betrieben werden, die dem Flugfunkdienst oder dem beweglichen Flugfunkdienst über Satelliten zugewiesen sind, wenn das Bedienen nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.
    2. b)Litera bEingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst:Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen oder Bodenfunkstellen, deren Sendeanlagen auf Frequenzen betrieben werden, die dem Flugfunkdienst oder dem beweglichen Flugfunkdienst über Satelliten zugewiesen sind, wenn das Bedienen nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.
    3. c)Litera cAllgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst:Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen, bei Luftfahrzeugerdfunkstellen und bei Bodenfunkstellen.
  2. 2.Ziffer 2
    1. a)Litera aEingeschränktes UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst:Sprechfunkdienst in deutscher Sprache bei Binnenschiffsfunkstellen und Uferfunkstellen sowie bei Schiffserdfunkstellen, deren Sendeanlagen auf Frequenzen über 30 MHz betrieben werden und die der Antenne zugeführte Leistung 50 W nicht übersteigt.
    2. b)Litera bEingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst:Sprechfunkdienst in deutscher Sprache bei Binnenschiffsfunkstellen und Uferfunkstellen sowie bei Schiffserdfunkstellen, deren Sendeanlagen auf Frequenzen über 30 MHz betrieben werden und die der Antenne zugeführte Leistung 50 W nicht übersteigt oder wenn das Bedienen der Sendeanlage auf Frequenzen unter 30 MHz nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist, und die der Antenne zugeführte Spitzenleistung 1 500 Watt nicht übersteigt.
    3. c)Litera cEingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst:Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen, wenn das Bedienen der Sendeanlage nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.
    4. d)Litera dAllgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst:Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen, bei Schiffserdfunkstellen, und bei Küsten- und Uferfunkstellen.
    5. e)Litera eUKW-Betriebszeugnis II:Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen auf nicht ausrüstungspflichtigen Schiffen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen auf Frequenzen über 30 MHz und darüber hinaus zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS für UKW.
    6. f)Litera fUKW-Betriebszeugnis I:Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen auf Frequenzen über 30 MHz und darüber hinaus zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS für UKW.
    7. g)Litera gAllgemeines Betriebszeugnis II:Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen auf nicht ausrüstungspflichtigen Schiffen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen und darüber hinaus zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS.
    8. h)Litera hAllgemeines Betriebszeugnis I:Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen und darüber hinaus zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS.

3. Abschnitt-Ausstellung von Funker-Zeugnissen

§ 6 FZG Voraussetzungen für die Ausstellung


  1. (1)Absatz einsEin Funker-Zeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller
    1. 1.Ziffer einsdas 16. Lebensjahr vollendet hat,
    2. 2.Ziffer 2fachlich befähigt ist und
    3. 3.Ziffer 3die ihm durch das TKG 2021 auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung schriftlich bekräftigt hat.
  2. (2)Absatz 2Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch
    1. 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Ablegung der Funkerprüfung oder einer gemäß Abs. 5 anerkannten Prüfungdie erfolgreiche Ablegung der Funkerprüfung oder einer gemäß Absatz 5, anerkannten Prüfung
    2. 2.Ziffer 2sofern der Antrag auf Ausstellung eines in § 4 Z 2 lit. e bis h angeführten Zeugnisses gerichtet ist, darüber hinaus durch die Vorlage einer Ausbildungsbestätigung.sofern der Antrag auf Ausstellung eines in Paragraph 4, Ziffer 2, Litera e bis h angeführten Zeugnisses gerichtet ist, darüber hinaus durch die Vorlage einer Ausbildungsbestätigung.
  3. (3)Absatz 3Nicht voll handlungsfähige Personen haben außerdem die Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters oder einer anderen voll handlungsfähigen Person beizubringen, mit der dieser die Haftung für die sich auf Grund der Ausstellung eines Funker-Zeugnisses ergebenden Gebührenforderungen des Bundes übernimmt.
  4. (4)Absatz 4Dem Inhaber eines von der Fernmeldebehörde ausgestellten Zeugnisses ist auf Antrag ein höherwertiges Zeugnis auszustellen, wenn der Antragsteller die fachliche Befähigung durch eine erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung und, sofern der Antrag auf Ausstellung eines in § 4 Z 2 lit. e bis h angeführten Zeugnisses gerichtet ist, darüber hinaus durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung nachweist.Dem Inhaber eines von der Fernmeldebehörde ausgestellten Zeugnisses ist auf Antrag ein höherwertiges Zeugnis auszustellen, wenn der Antragsteller die fachliche Befähigung durch eine erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung und, sofern der Antrag auf Ausstellung eines in Paragraph 4, Ziffer 2, Litera e bis h angeführten Zeugnisses gerichtet ist, darüber hinaus durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung nachweist.
  5. (5)Absatz 5Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der zur erfolgreichen Ablegung der Prüfung erforderlichen Voraussetzungen Prüfungen anerkennen, die nach den Bestimmungen des Luftfahrtrechtes über Zivilluftfahrerprüfungen abgelegt wurden. In einer derartigen Verordnung ist auch zu bestimmen, in welcher Form der Nachweis der erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung zu erbringen ist.

§ 7 FZG Ausstellung des Funker-Zeugnisses


§ 7.Paragraph 7,

Die Berechtigung ist schriftlich zu erteilen. Hierüber ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Funker-Zeugnis“ auszustellen.

§ 8 FZG Anerkennung ausländischer Funker-Zeugnisse


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse durch Verordnung anerkennen.
  2. (2)Absatz 2Im Ausland ausgestellte gültige Funker-Zeugnisse können auf Antrag anerkannt werden, wenn der Antragsteller
    1. 1.Ziffer einsdas 16. Lebensjahr vollendet hat,
    2. 2.Ziffer 2die ihm durch das TKG 2021 auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung schriftlich bekräftigt hat und wenn
    3. 3.Ziffer 3keine Zweifel an der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.
  3. (3)Absatz 3Über die Anerkennung gemäß Abs. 2 ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Anerkennung eines Funker-Zeugnisses“ auszustellen.Über die Anerkennung gemäß Absatz 2, ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Anerkennung eines Funker-Zeugnisses“ auszustellen.
  4. (4)Absatz 4§ 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß.

§ 9 FZG Antrag auf Ausstellung


§ 9.Paragraph 9,

Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung ist schriftlich bei der Fernmeldebehörde einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsVor- und Zuname,
  2. 2.Ziffer 2Anschrift des Antragstellers,
  3. 3.Ziffer 3Datum der Geburt des Antragstellers,
  4. 4.Ziffer 4Art des angestrebten Funker-Zeugnisses,
  5. 5.Ziffer 5im Falle eines Antrages gemäß § 8 Abs. 2 Art, Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des ausländischen Funker-Zeugnisses,im Falle eines Antrages gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Art, Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des ausländischen Funker-Zeugnisses,
  6. 6.Ziffer 6allenfalls den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer gemäß § 6 Abs. 5 anerkannten Prüfung,allenfalls den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer gemäß Paragraph 6, Absatz 5, anerkannten Prüfung,
  7. 7.Ziffer 7allenfalls eine Ausbildungsbestätigung.

§ 10 FZG Zweitausfertigung


§ 10.Paragraph 10,

Eine Zweitausfertigung ist auf Antrag auszufolgen, wenn

  1. 1.Ziffer einsdas Funker-Zeugnis oder die Anerkennung unbrauchbar geworden ist und zurückgestellt wird oder
  2. 2.Ziffer 2der Verlust glaubhaft gemacht wird.

§ 11 FZG Abweisung des Antrages


  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung ist abzuweisen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen gemäß § 6 oder § 8 Abs. 2 nicht gegeben sind oderdie Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, oder Paragraph 8, Absatz 2, nicht gegeben sind oder
    2. 2.Ziffer 2seit einer Entziehung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind.seit einer Entziehung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller
    1. 1.Ziffer einszu der für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann und er nicht glaubhaft macht, daß ihn kein Verschulden trifft,
    2. 2.Ziffer 2während der Prüfung zurücktritt oder
    3. 3.Ziffer 3die Prüfung nicht bestanden hat.
  3. (3)Absatz 3Wird der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung zurückgezogen oder hat er als zurückgezogen zu gelten, so darf der Antragsteller nicht vor Ablauf von drei Monaten neuerlich zur Ablegung der Prüfung antreten.

§ 12 FZG Entziehung


  1. (1)Absatz einsDie Entziehung ist auszusprechen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Inhaber des Funker-Zeugnisses oder der Anerkennung gemäß § 8 Abs. 2 gegen dieses Gesetz, gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung oder gegen das TKG 2021 (Anm. 1), gröblich oder wiederholt verstößt,der Inhaber des Funker-Zeugnisses oder der Anerkennung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, gegen dieses Gesetz, gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung oder gegen das TKG 2021 Anmerkung 1), gröblich oder wiederholt verstößt,
    2. 2.Ziffer 2Verstöße gegen Nebenbestimmungen, die dem die betriebene Funkstelle bewilligenden Bescheid beigefügt sind, wiederholt zu Beanstandungen geführt haben oder
    3. 3.Ziffer 3eine der Voraussetzungen für die Ausstellung des Zeugnisses oder für die Anerkennung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.
  2. (2)Absatz 2Inhabern eines gemäß § 8 Abs. 1 anerkannten Funker-Zeugnisses ist das Recht, die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben, bei Vorliegen einer der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen abzuerkennen.Inhabern eines gemäß Paragraph 8, Absatz eins, anerkannten Funker-Zeugnisses ist das Recht, die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben, bei Vorliegen einer der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen abzuerkennen.
  3. (3)Absatz 3Die Entziehung und die Aberkennung begründen keinen Anspruch auf Entschädigung und sind an keine Frist gebunden.
  4. (4)Absatz 4Die Urkunde (Funker-Zeugnis oder Anerkennung) ist innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der Entziehung der Behörde zurückzustellen.

4. Abschnitt-Funkerprüfungen

§ 13 FZG Gegenstände der Prüfung


  1. (1)Absatz einsDie Funkerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsFertigkeiten;
    2. 2.Ziffer 2Rechtliche Bestimmungen;
    3. 3.Ziffer 3Sonderbestimmungen;
    4. 4.Ziffer 4Technische Kenntnisse.
  2. (2)Absatz 2Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen und der Art des angestrebten Funker-Zeugnisses den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände festzusetzen.

§ 14 FZG Einrichtung einer Prüfungskommission


  1. (1)Absatz einsBeim Fernmeldebüro sind Prüfungskommissionen zur Abnahme der zum Erwerb von Zeugnissen gemäß § 4 Z 1 und 2 erforderlichen Funkerprüfungen einzurichten.Beim Fernmeldebüro sind Prüfungskommissionen zur Abnahme der zum Erwerb von Zeugnissen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und 2 erforderlichen Funkerprüfungen einzurichten.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 78/2018)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,)

  2. (3)Absatz 3Die Mitglieder der Funkerprüfungskommissionen werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt.
  3. (4)Absatz 4Die Funkerprüfungskommissionen bestehen aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige öffentlich Bedienstete der Fernmeldebehörden, der Obersten Zivilluftfahrtbehörde, der Obersten Schifffahrtsbehörde sowie fachkundige Bedienstete der Austro Control Gesellschaft mbH zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen.

§ 15 FZG Wiederholungsprüfung und Ergänzungsprüfung


  1. (1)Absatz einsWurde die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt und ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses gestellt, ist eine Wiederholungsprüfung abzulegen. Diese umfaßt alle Gegenstände.
  2. (2)Absatz 2Die Ergänzungsprüfung umfaßt diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse, deren Nachweis zum Erwerb des bereits ausgestellten Funker-Zeugnisses nicht erforderlich war.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen der Paragraphen 13 und 14 gelten sinngemäß.

5. Abschnitt-Ausbildungsbestätigungen

§ 16 FZG


  1. (1)Absatz einsDie Ausbildungsbestätigung dient dem Nachweis der erfolgreichen Unterweisung in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten. Sie wird von gemäß Abs. 2 ermächtigten Ausbildungsunternehmen an Personen ausgestellt, die in diesen Fähigkeiten erfolgreich unterwiesen wurden.Die Ausbildungsbestätigung dient dem Nachweis der erfolgreichen Unterweisung in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten. Sie wird von gemäß Absatz 2, ermächtigten Ausbildungsunternehmen an Personen ausgestellt, die in diesen Fähigkeiten erfolgreich unterwiesen wurden.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann Ausbildungsunternehmen, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Ausstellung von Ausbildungsbestätigungen ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden.
  3. (3)Absatz 3Das ermächtigte Ausbildungsunternehmen hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr anzuzeigen.
  4. (4)Absatz 4Die Fernmeldebehörde kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen.
  5. (5)Absatz 5Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn das ermächtigte Ausbildungsunternehmen nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht mehr den festgesetzten Anforderungen entsprechen.
  6. (6)Absatz 6Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik, internationale Vereinbarungen und die Art des angestrebten Zeugnisses durch Verordnung festzusetzen,
    1. 1.Ziffer einsunter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Unterweisung in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten geeignet zu gelten hat,
    2. 2.Ziffer 2welche Einrichtungen zur Unterweisung in diesen Fähigkeiten erforderlich sind,
    3. 3.Ziffer 3Inhalt, Art und Umfang der Unterweisung,
    4. 4.Ziffer 4Inhalt, Art und Umfang des Nachweises der Kenntnisse gemäß Abs. 1 undInhalt, Art und Umfang des Nachweises der Kenntnisse gemäß Absatz eins, und
    5. 5.Ziffer 5Form und Inhalt der Ausbildungsbestätigung.
  7. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Unterweisung im Ausland ausgestellte Ausbildungsbestätigungen durch Verordnung anerkennen.

6. Abschnitt-Gebühren, Vergütungen

§ 17 FZG Gebühren


§ 17.Paragraph 17,

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren und für die nach diesem Bundesgesetz erteilten Zeugnisse und Anerkennungen unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Aufwand sowie auf den Umfang der erteilten Berechtigung eine Gebührenordnung zu erlassen, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen sind.

§ 18 FZG Vergütungen


§ 18.Paragraph 18,

Den Prüfern sowie dem Schriftführer gebührt für jede Prüfung eine Vergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf den Umfang der Prüfer- oder Schriftführertätigkeit durch Verordnung zu bestimmen ist.

7. Abschnitt-Behördenzuständigkeit und Strafbestimmungen

§ 19 FZG Behördenzuständigkeit


  1. (1)Absatz einsFür die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern in Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.
  2. (2)Absatz 2Zur Durchführung der Verfahren gemäß §§ 6 und 10 sowie für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren ist das Fernmeldebüro zuständig.Zur Durchführung der Verfahren gemäß Paragraphen 6 und 10 sowie für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren ist das Fernmeldebüro zuständig.
  3. (3)Absatz 3Funkerprüfungen werden von den beim Fernmeldebüro eingerichteten Funkerprüfungskommissionen abgenommen.
  4. (4)Absatz 4Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Fernmeldebüros und wegen Verletzung seiner Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 20 FZG Verwaltungsstrafbestimmungen


  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 633 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 3 Abs. 1 eine österreichische Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffsfunkstelle, Boden-, Küsten- oder Uferfunkstelle betreibt, ohne Inhaber der entsprechenden von der Fernmeldebehörde ausgestellten Berechtigung oder Anerkennung oder eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, zu sein;entgegen Paragraph 3, Absatz eins, eine österreichische Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffsfunkstelle, Boden-, Küsten- oder Uferfunkstelle betreibt, ohne Inhaber der entsprechenden von der Fernmeldebehörde ausgestellten Berechtigung oder Anerkennung oder eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des Paragraph 8, Absatz eins, erlassene Verordnung anerkannt wurde, zu sein;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 3 Abs. 1 als Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, eine österreichische Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffsfunkstelle, Boden-, Küsten- oder Uferfunkstelle betreibt, obwohl ihm das Recht, die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben, gemäß § 12 Abs. 2 aberkannt worden ist.entgegen Paragraph 3, Absatz eins, als Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des Paragraph 8, Absatz eins, erlassene Verordnung anerkannt wurde, eine österreichische Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffsfunkstelle, Boden-, Küsten- oder Uferfunkstelle betreibt, obwohl ihm das Recht, die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben, gemäß Paragraph 12, Absatz 2, aberkannt worden ist.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 3 Abs. 3 das Funker-Zeugnis oder die Anerkennung des Funker-Zeugnisses oder das ausländische Zeugnis, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, bei Ausübung des Funkdienstes nicht mitführt oder nicht vorweist.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, Absatz 3, das Funker-Zeugnis oder die Anerkennung des Funker-Zeugnisses oder das ausländische Zeugnis, welches durch eine auf Grund des Paragraph 8, Absatz eins, erlassene Verordnung anerkannt wurde, bei Ausübung des Funkdienstes nicht mitführt oder nicht vorweist.
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

8. Abschnitt-Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 21 FZG Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften


§ 21.Paragraph 21,

Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltende Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 6. April 1967 über Funker-Zeugnisse (Funker-Zeugnisverordnung), BGBl. Nr. 139/1967, außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltende Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 6. April 1967 über Funker-Zeugnisse (Funker-Zeugnisverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1967,, außer Kraft.

§ 22 FZG Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Zeugnisse und Anerkennungen bleiben aufrecht.
  2. (2)Absatz 2Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellte Funker-Zeugnisse entsprechen nachstehenden Funker-Zeugnissen:
    1. 1.Ziffer einsdas Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Binnenflugfunkdienst dem Eingeschränkten Sprechfunkzeugnis für den Binnenflugfunkdienst,
    2. 2.Ziffer 2das Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Flugfunkdienst dem Eingeschränkten Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst,
    3. 3.Ziffer 3das Allgemeine Funktelephonisten-Zeugnis für den Flugfunkdienst dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst,
    4. 4.Ziffer 4das Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst dem Eingeschränkten Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst,
    5. 5.Ziffer 5das Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Schiffsfunkdienst dem Eingeschränkten Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst und
    6. 6.Ziffer 6das Allgemeine Funktelephonisten-Zeugnis für den Schiffsfunkdienst dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst.
  3. (3)Absatz 3Zulassungen zur praktischen Funker-Zeugnisausbildung erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  4. (4)Absatz 4Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommissionen endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens drei Monate danach die Mitglieder der Prüfungskommissionen neu zu bestellen.

§ 23 FZG Vollziehung


§ 23.Paragraph 23,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

§ 24 FZG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. März 1999 in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 14 Abs. 1, 3 und 4, 19 und 22 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 14 Abs. 2 außer Kraft.Die Paragraphen 14, Absatz eins,, 3 und 4, 19 und 22 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 14, Absatz 2, außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 1 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 3, § 8 Abs. 2 Z 2 und § 12 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.02.1999

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1.Paragraph eins,

Geltungsbereich

§ 2.Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Funker-Zeugnisse

§ 3.Paragraph 3,

Ausübung der Funkdienste

§ 4.Paragraph 4,

Arten von Funker-Zeugnissen

§ 5.Paragraph 5,

Umfang der Berechtigung

3. Abschnitt
Ausstellung von Funker-Zeugnissen

§ 6.Paragraph 6,

Voraussetzung für die Ausstellung

§ 7.Paragraph 7,

Ausstellung des Funker-Zeugnisses

§ 8.Paragraph 8,

Anerkennung ausländischer Funker-Zeugnisse

§ 9.Paragraph 9,

Antrag auf Ausstellung

§ 10.Paragraph 10,

Zweitausfertigung

§ 11.Paragraph 11,

Abweisung des Antrages

§ 12.Paragraph 12,

Entziehung

4. Abschnitt
Funkerprüfungen

§ 13.Paragraph 13,

Gegenstände der Prüfung

§ 14.Paragraph 14,

Einrichtung einer Prüfungskommission

§ 15.Paragraph 15,

Wiederholungsprüfung und Ergänzungsprüfung

5. Abschnitt
Ausbildungsbestätigungen

§ 16.Paragraph 16,

Ausbildungsbestätigungen

6. Abschnitt
Gebühren, Vergütungen

§ 17.Paragraph 17,

Gebühren

§ 18.Paragraph 18,

Vergütungen

7. Abschnitt
Behördenzuständigkeit und Strafbestimmungen

§ 19.Paragraph 19,

Behördenzuständigkeit

§ 20.Paragraph 20,

Verwaltungsstrafbestimmungen

8. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 21.Paragraph 21,

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 22.Paragraph 22,

Übergangsbestimmungen

§ 23.Paragraph 23,

Vollziehung

§ 24.Paragraph 24,

Inkrafttreten