Gesamte Rechtsvorschrift FZG

Funker-Zeugnisgesetz 1998

FZG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.12.2021

1. Abschnitt-Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 FZG


(1) Dieses Bundesgesetz gilt für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, TKG 2021,.

§ 2 FZG


In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff

1.

„Beweglicher Flugfunkdienst“ einen Funkdienst zwischen einer Bodenfunkstelle und einer Luftfahrzeugfunkstelle oder zwischen Luftfahrzeugfunkstellen; die Luftfahrzeugfunkstelle kann auch eine Luftfahrzeugerdfunkstelle umfassen;

2.

„Binnenflugfunkdienst“ einen beweglichen Flugfunkdienst innerhalb des Bundesgebietes; die Binnenflugfunkstelle kann auch eine Luftfahrzeugerdfunkstelle umfassen;

3.

„Beweglicher Seefunkdienst“ einen Funkdienst zwischen einer Küstenfunkstelle und einer Seefunkstelle oder zwischen Seefunkstellen; die Seefunkstelle kann auch eine Schiffserdfunkstelle umfassen;

4.

„Binnenschiffsfunkdienst“ einen Funkdienst zwischen einer Uferfunkstelle und einer Binnenschiffsfunkstelle oder zwischen Binnenschiffsfunkstellen; die Binnenschiffsfunkstelle kann auch eine Schiffserdfunkstelle umfassen;

5.

„Luftfahrzeugfunkstelle“ eine bewegliche Funkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes an Bord eines Luftfahrzeuges;

6.

„Bodenfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes;

7.

„Seefunkstelle“ eine bewegliche Funkstelle des beweglichen Seefunkdienstes an Bord eines nicht dauernd verankerten Seefahrzeuges;

8.

„Binnenschiffsfunkstelle“ eine Funkstelle des Binnenschiffsfunkdienstes an Bord eines nicht dauernd verankerten Schiffes auf Binnengewässern;

9.

„Küstenfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Seefunkdienstes;

10.

„Uferfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschiffsfunkdienstes;

11.

„Luftfahrzeugerdfunkstelle“ eine bewegliche Erdfunkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes über Satelliten an Bord eines Luftfahrzeuges;

12.

„Schiffserdfunkstelle“ eine bewegliche Erdfunkstelle des beweglichen Seefunkdienstes über Satelliten an Bord eines Schiffes.

2. Abschnitt-Funker-Zeugnisse

§ 3 FZG


(1) Österreichische Luftfahrzeug-, See- und Binnenschiffsfunkstellen, Boden-, Küsten- und Uferfunkstellen dürfen nur betrieben werden, wenn der Funkdienst von einer Person ausgeübt wird, die

1.

Inhaber der entsprechenden von der Fernmeldebehörde ausgestellten Berechtigung oder Anerkennung ist oder die

2.

Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, ist und der das Recht die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auzuüben nicht gemäß § 12 Abs. 2 aberkannt wurde.

Davon ausgenommen ist die kurzfristige Benutzung einer Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffsfunkstelle, wenn der Betrieb durch den Inhaber einer entsprechenden Berechtigung unmittelbar beaufsichtigt wird und sofern keine Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Luftfahrt oder Schiffahrt bestehen.

(2) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Berücksichtigung der Sicherheit der Luftfahrt und Schiffahrt weitere Ausnahmen von Abs. 1 vorsehen.

(3) Das Funkerzeugnis oder die Anerkennung des Funker-Zeugnisses oder das ausländische Zeugnis, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, ist bei Ausübung des Funkdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Fernmelde-, Luftfahrt- und Schiffahrtbehörden, die sich gehörig ausweisen, vorzuweisen.

§ 4 FZG


Folgende Funker-Zeugnisse können erworben werden:

1.

Flugfunk:

a)

Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenflugfunkdienst,

b)

Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst,

c)

Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst;

2.

Seefunk und Binnenschiffsfunk:

a)

Eingeschränktes UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst,

b)

Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst,

c)

Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst,

d)

Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst,

e)

UKW-Betriebszeugnis II,

f)

UKW-Betriebszeugnis I,

g)

Allgemeines Betriebszeugnis II,

h)

Allgemeines Betriebszeugnis I.

§ 5 FZG


Die Funker-Zeugnisse berechtigen ihren Inhaber zur Ausübung folgender Funkdienste:

1.

In Verbindung mit der zivilluftfahrtbehördlichen Erlaubnis:

a)

Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenflugfunkdienst:

Sprechfunkdienst in deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen oder Bodenfunkstellen, deren Sendeanlagen auf Frequenzen über 30 MHz betrieben werden, die dem Flugfunkdienst oder dem beweglichen Flugfunkdienst über Satelliten zugewiesen sind, wenn das Bedienen nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.

b)

Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst:

Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen oder Bodenfunkstellen, deren Sendeanlagen auf Frequenzen betrieben werden, die dem Flugfunkdienst oder dem beweglichen Flugfunkdienst über Satelliten zugewiesen sind, wenn das Bedienen nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.

c)

Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst:

Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen, bei Luftfahrzeugerdfunkstellen und bei Bodenfunkstellen.

2. a)

Eingeschränktes UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst:

Sprechfunkdienst in deutscher Sprache bei Binnenschiffsfunkstellen und Uferfunkstellen sowie bei Schiffserdfunkstellen, deren Sendeanlagen auf Frequenzen über 30 MHz betrieben werden und die der Antenne zugeführte Leistung 50 W nicht übersteigt.

b)

Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst:

Sprechfunkdienst in deutscher Sprache bei Binnenschiffsfunkstellen und Uferfunkstellen sowie bei Schiffserdfunkstellen, deren Sendeanlagen auf Frequenzen über 30 MHz betrieben werden und die der Antenne zugeführte Leistung 50 W nicht übersteigt oder wenn das Bedienen der Sendeanlage auf Frequenzen unter 30 MHz nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist, und die der Antenne zugeführte Spitzenleistung 1 500 Watt nicht übersteigt.

c)

Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst:

Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen, wenn das Bedienen der Sendeanlage nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.

d)

Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst:

Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen, bei Schiffserdfunkstellen, und bei Küsten- und Uferfunkstellen.

e)

UKW-Betriebszeugnis II:

Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen auf nicht ausrüstungspflichtigen Schiffen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen auf Frequenzen über 30 MHz und darüber hinaus zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS für UKW.

f)

UKW-Betriebszeugnis I:

Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen auf Frequenzen über 30 MHz und darüber hinaus zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS für UKW.

g)

Allgemeines Betriebszeugnis II:

Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen auf nicht ausrüstungspflichtigen Schiffen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen und darüber hinaus zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS.

h)

Allgemeines Betriebszeugnis I:

Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen und darüber hinaus zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS.

3. Abschnitt-Ausstellung von Funker-Zeugnissen

§ 6 FZG


(1) Ein Funker-Zeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller

1.

das 16. Lebensjahr vollendet hat,

2.

fachlich befähigt ist und

3.

die ihm durch das TKG 2021 auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung schriftlich bekräftigt hat.

(2) Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch

1.

die erfolgreiche Ablegung der Funkerprüfung oder einer gemäß Abs. 5 anerkannten Prüfung

2.

sofern der Antrag auf Ausstellung eines in § 4 Z 2 lit. e bis h angeführten Zeugnisses gerichtet ist, darüber hinaus durch die Vorlage einer Ausbildungsbestätigung.

(3) Nicht voll handlungsfähige Personen haben außerdem die Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters oder einer anderen voll handlungsfähigen Person beizubringen, mit der dieser die Haftung für die sich auf Grund der Ausstellung eines Funker-Zeugnisses ergebenden Gebührenforderungen des Bundes übernimmt.

(4) Dem Inhaber eines von der Fernmeldebehörde ausgestellten Zeugnisses ist auf Antrag ein höherwertiges Zeugnis auszustellen, wenn der Antragsteller die fachliche Befähigung durch eine erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung und, sofern der Antrag auf Ausstellung eines in § 4 Z 2 lit. e bis h angeführten Zeugnisses gerichtet ist, darüber hinaus durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung nachweist.

(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der zur erfolgreichen Ablegung der Prüfung erforderlichen Voraussetzungen Prüfungen anerkennen, die nach den Bestimmungen des Luftfahrtrechtes über Zivilluftfahrerprüfungen abgelegt wurden. In einer derartigen Verordnung ist auch zu bestimmen, in welcher Form der Nachweis der erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung zu erbringen ist.

§ 7 FZG


Die Berechtigung ist schriftlich zu erteilen. Hierüber ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Funker-Zeugnis“ auszustellen.

§ 8 FZG


(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse durch Verordnung anerkennen.

(2) Im Ausland ausgestellte gültige Funker-Zeugnisse können auf Antrag anerkannt werden, wenn der Antragsteller

1.

das 16. Lebensjahr vollendet hat,

2.

die ihm durch das TKG 2021 auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung schriftlich bekräftigt hat und wenn

3.

keine Zweifel an der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.

(3) Über die Anerkennung gemäß Abs. 2 ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Anerkennung eines Funker-Zeugnisses“ auszustellen.

(4) § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 9 FZG


Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung ist schriftlich bei der Fernmeldebehörde einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

Vor- und Zuname,

2.

Anschrift des Antragstellers,

3.

Datum der Geburt des Antragstellers,

4.

Art des angestrebten Funker-Zeugnisses,

5.

im Falle eines Antrages gemäß § 8 Abs. 2 Art, Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des ausländischen Funker-Zeugnisses,

6.

allenfalls den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer gemäß § 6 Abs. 5 anerkannten Prüfung,

7.

allenfalls eine Ausbildungsbestätigung.

§ 10 FZG


Eine Zweitausfertigung ist auf Antrag auszufolgen, wenn

1.

das Funker-Zeugnis oder die Anerkennung unbrauchbar geworden ist und zurückgestellt wird oder

2.

der Verlust glaubhaft gemacht wird.

§ 11 FZG


(1) Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung ist abzuweisen, wenn

1.

die Voraussetzungen gemäß § 6 oder § 8 Abs. 2 nicht gegeben sind oder

2.

seit einer Entziehung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind.

(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller

1.

zu der für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann und er nicht glaubhaft macht, daß ihn kein Verschulden trifft,

2.

während der Prüfung zurücktritt oder

3.

die Prüfung nicht bestanden hat.

(3) Wird der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung zurückgezogen oder hat er als zurückgezogen zu gelten, so darf der Antragsteller nicht vor Ablauf von drei Monaten neuerlich zur Ablegung der Prüfung antreten.

§ 12 FZG


(1) Die Entziehung ist auszusprechen, wenn

1.

der Inhaber des Funker-Zeugnisses oder der Anerkennung gemäß § 8 Abs. 2 gegen dieses Gesetz, gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung oder gegen das TKG 2021 (Anm. 1), gröblich oder wiederholt verstößt,

2.

Verstöße gegen Nebenbestimmungen, die dem die betriebene Funkstelle bewilligenden Bescheid beigefügt sind, wiederholt zu Beanstandungen geführt haben oder

3.

eine der Voraussetzungen für die Ausstellung des Zeugnisses oder für die Anerkennung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.

(2) Inhabern eines gemäß § 8 Abs. 1 anerkannten Funker-Zeugnisses ist das Recht, die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben, bei Vorliegen einer der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen abzuerkennen.

(3) Die Entziehung und die Aberkennung begründen keinen Anspruch auf Entschädigung und sind an keine Frist gebunden.

(4) Die Urkunde (Funker-Zeugnis oder Anerkennung) ist innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der Entziehung der Behörde zurückzustellen.

(______________________

Art. 12 Z 4 der Novelle 190/2021 lautet: „In § 12 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997“ durch den Ausdruck „TKG 2021“ ersetzt.“. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997“.)

4. Abschnitt-Funkerprüfungen

§ 13 FZG


(1) Die Funkerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

1.

Fertigkeiten;

2.

Rechtliche Bestimmungen;

3.

Sonderbestimmungen;

4.

Technische Kenntnisse.

(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen und der Art des angestrebten Funker-Zeugnisses den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände festzusetzen.

§ 14 FZG


(1) Beim Fernmeldebüro sind Prüfungskommissionen zur Abnahme der zum Erwerb von Zeugnissen gemäß § 4 Z 1 und 2 erforderlichen Funkerprüfungen einzurichten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 78/2018)

(3) Die Mitglieder der Funkerprüfungskommissionen werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt.

(4) Die Funkerprüfungskommissionen bestehen aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige öffentlich Bedienstete der Fernmeldebehörden, der Obersten Zivilluftfahrtbehörde, der Obersten Schifffahrtsbehörde sowie fachkundige Bedienstete der Austro Control Gesellschaft mbH zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen.

§ 15 FZG


(1) Wurde die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt und ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses gestellt, ist eine Wiederholungsprüfung abzulegen. Diese umfaßt alle Gegenstände.

(2) Die Ergänzungsprüfung umfaßt diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse, deren Nachweis zum Erwerb des bereits ausgestellten Funker-Zeugnisses nicht erforderlich war.

(3) Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 gelten sinngemäß.

5. Abschnitt-Ausbildungsbestätigungen

§ 16 FZG


(1) Die Ausbildungsbestätigung dient dem Nachweis der erfolgreichen Unterweisung in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten. Sie wird von gemäß Abs. 2 ermächtigten Ausbildungsunternehmen an Personen ausgestellt, die in diesen Fähigkeiten erfolgreich unterwiesen wurden.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann Ausbildungsunternehmen, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Ausstellung von Ausbildungsbestätigungen ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden.

(3) Das ermächtigte Ausbildungsunternehmen hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr anzuzeigen.

(4) Die Fernmeldebehörde kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen.

(5) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn das ermächtigte Ausbildungsunternehmen nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht mehr den festgesetzten Anforderungen entsprechen.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik, internationale Vereinbarungen und die Art des angestrebten Zeugnisses durch Verordnung festzusetzen,

1.

unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Unterweisung in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten geeignet zu gelten hat,

2.

welche Einrichtungen zur Unterweisung in diesen Fähigkeiten erforderlich sind,

3.

Inhalt, Art und Umfang der Unterweisung,

4.

Inhalt, Art und Umfang des Nachweises der Kenntnisse gemäß Abs. 1 und

5.

Form und Inhalt der Ausbildungsbestätigung.

(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Unterweisung im Ausland ausgestellte Ausbildungsbestätigungen durch Verordnung anerkennen.

6. Abschnitt-Gebühren, Vergütungen

§ 17 FZG


Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren und für die nach diesem Bundesgesetz erteilten Zeugnisse und Anerkennungen unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Aufwand sowie auf den Umfang der erteilten Berechtigung eine Gebührenordnung zu erlassen, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen sind.

§ 18 FZG


Den Prüfern sowie dem Schriftführer gebührt für jede Prüfung eine Vergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf den Umfang der Prüfer- oder Schriftführertätigkeit durch Verordnung zu bestimmen ist.

7. Abschnitt-Behördenzuständigkeit und Strafbestimmungen

§ 19 FZG


(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.

(2) Zur Durchführung der Verfahren gemäß §§ 6 und 10 sowie für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren ist das Fernmeldebüro zuständig.

(3) Funkerprüfungen werden von den beim Fernmeldebüro eingerichteten Funkerprüfungskommissionen abgenommen.

(4) Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Fernmeldebüros und wegen Verletzung seiner Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 20 FZG


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 633 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 3 Abs. 1 eine österreichische Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffsfunkstelle, Boden-, Küsten- oder Uferfunkstelle betreibt, ohne Inhaber der entsprechenden von der Fernmeldebehörde ausgestellten Berechtigung oder Anerkennung oder eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, zu sein;

2.

entgegen § 3 Abs. 1 als Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, eine österreichische Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffsfunkstelle, Boden-, Küsten- oder Uferfunkstelle betreibt, obwohl ihm das Recht, die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben, gemäß § 12 Abs. 2 aberkannt worden ist.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 3 Abs. 3 das Funker-Zeugnis oder die Anerkennung des Funker-Zeugnisses oder das ausländische Zeugnis, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, bei Ausübung des Funkdienstes nicht mitführt oder nicht vorweist.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

8. Abschnitt-Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 21 FZG


Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltende Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 6. April 1967 über Funker-Zeugnisse (Funker-Zeugnisverordnung), BGBl. Nr. 139/1967, außer Kraft.

§ 22 FZG


(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Zeugnisse und Anerkennungen bleiben aufrecht.

(2) Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellte Funker-Zeugnisse entsprechen nachstehenden Funker-Zeugnissen:

1.

das Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Binnenflugfunkdienst dem Eingeschränkten Sprechfunkzeugnis für den Binnenflugfunkdienst,

2.

das Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Flugfunkdienst dem Eingeschränkten Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst,

3.

das Allgemeine Funktelephonisten-Zeugnis für den Flugfunkdienst dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst,

4.

das Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst dem Eingeschränkten Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst,

5.

das Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Schiffsfunkdienst dem Eingeschränkten Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst und

6.

das Allgemeine Funktelephonisten-Zeugnis für den Schiffsfunkdienst dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst.

(3) Zulassungen zur praktischen Funker-Zeugnisausbildung erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(4) Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommissionen endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens drei Monate danach die Mitglieder der Prüfungskommissionen neu zu bestellen.

§ 23 FZG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

§ 24 FZG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. März 1999 in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Die §§ 14 Abs. 1, 3 und 4, 19 und 22 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 14 Abs. 2 außer Kraft.

(6) § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 3, § 8 Abs. 2 Z 2 und § 12 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG) Fundstelle


Bundesgesetz betreffend Funker-Zeugnisse (Funker-Zeugnisgesetz 1998 - FZG)
StF: BGBl. I Nr. 26/1999 (NR: GP XX RV 1250 AB 1498 S. 149. BR: AB 5826 S. 647.)

Änderung

BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)

BGBl. I Nr. 96/2013 (NR: GP XXIV RV 2194 AB 2352 S. 203. BR: 8972 AB 8987 S. 821.)

Präambel/Promulgationsklausel

 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Funker-Zeugnisse

§ 3.

Ausübung der Funkdienste

§ 4.

Arten von Funker-Zeugnissen

§ 5.

Umfang der Berechtigung

3. Abschnitt
Ausstellung von Funker-Zeugnissen

§ 6.

Voraussetzung für die Ausstellung

§ 7.

Ausstellung des Funker-Zeugnisses

§ 8.

Anerkennung ausländischer Funker-Zeugnisse

§ 9.

Antrag auf Ausstellung

§ 10.

Zweitausfertigung

§ 11.

Abweisung des Antrages

§ 12.

Entziehung

4. Abschnitt
Funkerprüfungen

§ 13.

Gegenstände der Prüfung

§ 14.

Einrichtung einer Prüfungskommission

§ 15.

Wiederholungsprüfung und Ergänzungsprüfung

5. Abschnitt
Ausbildungsbestätigungen

§ 16.

Ausbildungsbestätigungen

6. Abschnitt
Gebühren, Vergütungen

§ 17.

Gebühren

§ 18.

Vergütungen

7. Abschnitt
Behördenzuständigkeit und Strafbestimmungen

§ 19.

Behördenzuständigkeit

§ 20.

Verwaltungsstrafbestimmungen

8. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 21.

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 22.

Übergangsbestimmungen

§ 23.

Vollziehung

§ 24.

Inkrafttreten

 

Anmerkung

Das Funker-Zeugnisgesetz 1998 wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 26/1999 kundgemacht.