(1) Ein Funker-Zeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller
1. | das 16. Lebensjahr vollendet hat, | |||||||||
2. | fachlich befähigt ist und | |||||||||
3. | die ihm durch das TKG 2021 auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung schriftlich bekräftigt hat. |
(2) Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch
1. | die erfolgreiche Ablegung der Funkerprüfung oder einer gemäß Abs. 5 anerkannten Prüfung | |||||||||
2. | sofern der Antrag auf Ausstellung eines in § 4 Z 2 lit. e bis h angeführten Zeugnisses gerichtet ist, darüber hinaus durch die Vorlage einer Ausbildungsbestätigung. |
(3) Nicht voll handlungsfähige Personen haben außerdem die Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters oder einer anderen voll handlungsfähigen Person beizubringen, mit der dieser die Haftung für die sich auf Grund der Ausstellung eines Funker-Zeugnisses ergebenden Gebührenforderungen des Bundes übernimmt.
(4) Dem Inhaber eines von der Fernmeldebehörde ausgestellten Zeugnisses ist auf Antrag ein höherwertiges Zeugnis auszustellen, wenn der Antragsteller die fachliche Befähigung durch eine erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung und, sofern der Antrag auf Ausstellung eines in § 4 Z 2 lit. e bis h angeführten Zeugnisses gerichtet ist, darüber hinaus durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung nachweist.
(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der zur erfolgreichen Ablegung der Prüfung erforderlichen Voraussetzungen Prüfungen anerkennen, die nach den Bestimmungen des Luftfahrtrechtes über Zivilluftfahrerprüfungen abgelegt wurden. In einer derartigen Verordnung ist auch zu bestimmen, in welcher Form der Nachweis der erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung zu erbringen ist.
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