Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst.
(2)Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, TKG 2021,.Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, TKG 2021,.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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