(1) Österreichische Luftfahrzeug-, See- und Binnenschiffsfunkstellen, Boden-, Küsten- und Uferfunkstellen dürfen nur betrieben werden, wenn der Funkdienst von einer Person ausgeübt wird, die
1. | Inhaber der entsprechenden von der Fernmeldebehörde ausgestellten Berechtigung oder Anerkennung ist oder die | |||||||||
2. | Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, ist und der das Recht die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auzuüben nicht gemäß § 12 Abs. 2 aberkannt wurde. | |||||||||
Davon ausgenommen ist die kurzfristige Benutzung einer Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffsfunkstelle, wenn der Betrieb durch den Inhaber einer entsprechenden Berechtigung unmittelbar beaufsichtigt wird und sofern keine Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Luftfahrt oder Schiffahrt bestehen. |
(2) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Berücksichtigung der Sicherheit der Luftfahrt und Schiffahrt weitere Ausnahmen von Abs. 1 vorsehen.
(3) Das Funkerzeugnis oder die Anerkennung des Funker-Zeugnisses oder das ausländische Zeugnis, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, ist bei Ausübung des Funkdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Fernmelde-, Luftfahrt- und Schiffahrtbehörden, die sich gehörig ausweisen, vorzuweisen.
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