Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Eine Zweitausfertigung ist auf Antrag auszufolgen, wenn
1.
das Funker-Zeugnis oder die Anerkennung unbrauchbar geworden ist und zurückgestellt wird oder
2.
der Verlust glaubhaft gemacht wird.
In Kraft seit 01.02.1999 bis 31.12.9999
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