§ 5 FZG Umfang der Berechtigung

FZG - Funker-Zeugnisgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Funker-Zeugnisse berechtigen ihren Inhaber zur Ausübung folgender Funkdienste:

1.

In Verbindung mit der zivilluftfahrtbehördlichen Erlaubnis:

a)

Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenflugfunkdienst:

Sprechfunkdienst in deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen oder Bodenfunkstellen, deren Sendeanlagen auf Frequenzen über 30 MHz betrieben werden, die dem Flugfunkdienst oder dem beweglichen Flugfunkdienst über Satelliten zugewiesen sind, wenn das Bedienen nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.

b)

Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst:

Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen oder Bodenfunkstellen, deren Sendeanlagen auf Frequenzen betrieben werden, die dem Flugfunkdienst oder dem beweglichen Flugfunkdienst über Satelliten zugewiesen sind, wenn das Bedienen nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.

c)

Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst:

Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen, bei Luftfahrzeugerdfunkstellen und bei Bodenfunkstellen.

2. a)

Eingeschränktes UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst:

Sprechfunkdienst in deutscher Sprache bei Binnenschiffsfunkstellen und Uferfunkstellen sowie bei Schiffserdfunkstellen, deren Sendeanlagen auf Frequenzen über 30 MHz betrieben werden und die der Antenne zugeführte Leistung 50 W nicht übersteigt.

b)

Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst:

Sprechfunkdienst in deutscher Sprache bei Binnenschiffsfunkstellen und Uferfunkstellen sowie bei Schiffserdfunkstellen, deren Sendeanlagen auf Frequenzen über 30 MHz betrieben werden und die der Antenne zugeführte Leistung 50 W nicht übersteigt oder wenn das Bedienen der Sendeanlage auf Frequenzen unter 30 MHz nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist, und die der Antenne zugeführte Spitzenleistung 1 500 Watt nicht übersteigt.

c)

Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst:

Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen, wenn das Bedienen der Sendeanlage nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.

d)

Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst:

Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen, bei Schiffserdfunkstellen, und bei Küsten- und Uferfunkstellen.

e)

UKW-Betriebszeugnis II:

Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen auf nicht ausrüstungspflichtigen Schiffen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen auf Frequenzen über 30 MHz und darüber hinaus zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS für UKW.

f)

UKW-Betriebszeugnis I:

Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen auf Frequenzen über 30 MHz und darüber hinaus zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS für UKW.

g)

Allgemeines Betriebszeugnis II:

Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen auf nicht ausrüstungspflichtigen Schiffen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen und darüber hinaus zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS.

h)

Allgemeines Betriebszeugnis I:

Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen und darüber hinaus zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS.

In Kraft seit 01.02.1999 bis 31.12.9999
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