Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Entziehung ist auszusprechen, wenn
1.Ziffer einsder Inhaber des Funker-Zeugnisses oder der Anerkennung gemäß § 8 Abs. 2 gegen dieses Gesetz, gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung oder gegen das TKG 2021 (Anm. 1), gröblich oder wiederholt verstößt,der Inhaber des Funker-Zeugnisses oder der Anerkennung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, gegen dieses Gesetz, gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung oder gegen das TKG 2021 Anmerkung 1), gröblich oder wiederholt verstößt,
2.Ziffer 2Verstöße gegen Nebenbestimmungen, die dem die betriebene Funkstelle bewilligenden Bescheid beigefügt sind, wiederholt zu Beanstandungen geführt haben oder
3.Ziffer 3eine der Voraussetzungen für die Ausstellung des Zeugnisses oder für die Anerkennung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.
(2)Absatz 2Inhabern eines gemäß § 8 Abs. 1 anerkannten Funker-Zeugnisses ist das Recht, die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben, bei Vorliegen einer der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen abzuerkennen.Inhabern eines gemäß Paragraph 8, Absatz eins, anerkannten Funker-Zeugnisses ist das Recht, die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben, bei Vorliegen einer der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen abzuerkennen.
(3)Absatz 3Die Entziehung und die Aberkennung begründen keinen Anspruch auf Entschädigung und sind an keine Frist gebunden.
(4)Absatz 4Die Urkunde (Funker-Zeugnis oder Anerkennung) ist innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der Entziehung der Behörde zurückzustellen.
In Kraft seit 01.11.2021 bis 31.12.9999
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