§ 15 FZG

FZG - Funker-Zeugnisgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wurde die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt und ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses gestellt, ist eine Wiederholungsprüfung abzulegen. Diese umfaßt alle Gegenstände.

(2) Die Ergänzungsprüfung umfaßt diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse, deren Nachweis zum Erwerb des bereits ausgestellten Funker-Zeugnisses nicht erforderlich war.

(3) Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.02.1999 bis 31.12.9999
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