Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsWurde die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt und ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses gestellt, ist eine Wiederholungsprüfung abzulegen. Diese umfaßt alle Gegenstände.
(2)Absatz 2Die Ergänzungsprüfung umfaßt diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse, deren Nachweis zum Erwerb des bereits ausgestellten Funker-Zeugnisses nicht erforderlich war.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen der Paragraphen 13 und 14 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.02.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 FZG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 FZG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 FZG