(1) Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung ist abzuweisen, wenn
1. | die Voraussetzungen gemäß § 6 oder § 8 Abs. 2 nicht gegeben sind oder | |||||||||
2. | seit einer Entziehung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind. |
(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller
1. | zu der für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann und er nicht glaubhaft macht, daß ihn kein Verschulden trifft, | |||||||||
2. | während der Prüfung zurücktritt oder | |||||||||
3. | die Prüfung nicht bestanden hat. |
(3) Wird der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung zurückgezogen oder hat er als zurückgezogen zu gelten, so darf der Antragsteller nicht vor Ablauf von drei Monaten neuerlich zur Ablegung der Prüfung antreten.
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