Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung ist abzuweisen, wenn
1.Ziffer einsdie Voraussetzungen gemäß § 6 oder § 8 Abs. 2 nicht gegeben sind oderdie Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, oder Paragraph 8, Absatz 2, nicht gegeben sind oder
2.Ziffer 2seit einer Entziehung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind.seit einer Entziehung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind.
(2)Absatz 2Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller
1.Ziffer einszu der für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann und er nicht glaubhaft macht, daß ihn kein Verschulden trifft,
2.Ziffer 2während der Prüfung zurücktritt oder
3.Ziffer 3die Prüfung nicht bestanden hat.
(3)Absatz 3Wird der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung zurückgezogen oder hat er als zurückgezogen zu gelten, so darf der Antragsteller nicht vor Ablauf von drei Monaten neuerlich zur Ablegung der Prüfung antreten.
In Kraft seit 01.02.1999 bis 31.12.9999
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