§ 12 FZG Entziehung

Funker-Zeugnisgesetz 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Entziehung ist auszusprechen, wenn

1.

der Inhaber des Funker-Zeugnisses oder der Anerkennung gemäß § 8 Abs. 2 gegen dieses Gesetz, gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung oder gegen das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997TKG 2021 (Anm. 1), gröblich oder wiederholt verstößt,

2.

Verstöße gegen Nebenbestimmungen, die dem die betriebene Funkstelle bewilligenden Bescheid beigefügt sind, wiederholt zu Beanstandungen geführt haben oder

3.

eine der Voraussetzungen für die Ausstellung des Zeugnisses oder für die Anerkennung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.

(2) Inhabern eines gemäß § 8 Abs. 1 anerkannten Funker-Zeugnisses ist das Recht, die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben, bei Vorliegen einer der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen abzuerkennen.

(3) Die Entziehung und die Aberkennung begründen keinen Anspruch auf Entschädigung und sind an keine Frist gebunden.

(4) Die Urkunde (Funker-Zeugnis oder Anerkennung) ist innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der Entziehung der Behörde zurückzustellen.

(______________________

Art. 12 Z 4 der Novelle 190/2021 lautet: „In § 12 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997“ durch den Ausdruck „TKG 2021“ ersetzt.“. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997“.)

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.02.1999 bis 31.10.2021

(1) Die Entziehung ist auszusprechen, wenn

1.

der Inhaber des Funker-Zeugnisses oder der Anerkennung gemäß § 8 Abs. 2 gegen dieses Gesetz, gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung oder gegen das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997TKG 2021 (Anm. 1), gröblich oder wiederholt verstößt,

2.

Verstöße gegen Nebenbestimmungen, die dem die betriebene Funkstelle bewilligenden Bescheid beigefügt sind, wiederholt zu Beanstandungen geführt haben oder

3.

eine der Voraussetzungen für die Ausstellung des Zeugnisses oder für die Anerkennung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.

(2) Inhabern eines gemäß § 8 Abs. 1 anerkannten Funker-Zeugnisses ist das Recht, die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben, bei Vorliegen einer der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen abzuerkennen.

(3) Die Entziehung und die Aberkennung begründen keinen Anspruch auf Entschädigung und sind an keine Frist gebunden.

(4) Die Urkunde (Funker-Zeugnis oder Anerkennung) ist innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der Entziehung der Behörde zurückzustellen.

(______________________

Art. 12 Z 4 der Novelle 190/2021 lautet: „In § 12 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997“ durch den Ausdruck „TKG 2021“ ersetzt.“. Der zu ersetzende Ausdruck lautet richtig: „Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997“.)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten