§ 20 FZG Verwaltungsstrafbestimmungen

FZG - Funker-Zeugnisgesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 633 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 3 Abs. 1 eine österreichische Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffsfunkstelle, Boden-, Küsten- oder Uferfunkstelle betreibt, ohne Inhaber der entsprechenden von der Fernmeldebehörde ausgestellten Berechtigung oder Anerkennung oder eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, zu sein;

2.

entgegen § 3 Abs. 1 als Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, eine österreichische Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffsfunkstelle, Boden-, Küsten- oder Uferfunkstelle betreibt, obwohl ihm das Recht, die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben, gemäß § 12 Abs. 2 aberkannt worden ist.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 3 Abs. 3 das Funker-Zeugnis oder die Anerkennung des Funker-Zeugnisses oder das ausländische Zeugnis, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, bei Ausübung des Funkdienstes nicht mitführt oder nicht vorweist.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 FZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 FZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 FZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 FZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 FZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 FZG
§ 21 FZG