Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Zeugnisse und Anerkennungen bleiben aufrecht.
(2)Absatz 2Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellte Funker-Zeugnisse entsprechen nachstehenden Funker-Zeugnissen:
1.Ziffer einsdas Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Binnenflugfunkdienst dem Eingeschränkten Sprechfunkzeugnis für den Binnenflugfunkdienst,
2.Ziffer 2das Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Flugfunkdienst dem Eingeschränkten Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst,
3.Ziffer 3das Allgemeine Funktelephonisten-Zeugnis für den Flugfunkdienst dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst,
4.Ziffer 4das Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst dem Eingeschränkten Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst,
5.Ziffer 5das Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Schiffsfunkdienst dem Eingeschränkten Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst und
6.Ziffer 6das Allgemeine Funktelephonisten-Zeugnis für den Schiffsfunkdienst dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst.
(3)Absatz 3Zulassungen zur praktischen Funker-Zeugnisausbildung erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(4)Absatz 4Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommissionen endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens drei Monate danach die Mitglieder der Prüfungskommissionen neu zu bestellen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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