Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsFür die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern in Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.
(2)Absatz 2Zur Durchführung der Verfahren gemäß §§ 6 und 10 sowie für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren ist das Fernmeldebüro zuständig.Zur Durchführung der Verfahren gemäß Paragraphen 6 und 10 sowie für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren ist das Fernmeldebüro zuständig.
(3)Absatz 3Funkerprüfungen werden von den beim Fernmeldebüro eingerichteten Funkerprüfungskommissionen abgenommen.
(4)Absatz 4Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Fernmeldebüros und wegen Verletzung seiner Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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