(1) In Zeiten besonderer Brandgefahr hat die Behörde für besonders waldbrandgefährdete Gebiete jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich zu verbieten.
(2) Liegen besondere Gründe vor, die in waldbrandgefährdeten Gebieten Verbote gemäß Abs. 1 zum Schutze vor Waldbränden voraussichtlich als nicht ausreichend erscheinen lassen, so hat die Behörde das Betreten dieser Gebiete durch an der Waldbewirtschaftung nicht beteiligte Menschen zu verbieten. Hiebei ist insbesondere auf Gefährdungen durch starken Erholungsverkehr und hiefür ungünstige Waldstrukturen entsprechend Bedacht zu nehmen.
(3) Verbote gemäß den Abs. 1 und 2 hat die Behörde in geeigneter Weise kundzumachen. Der Waldeigentümer darf solche Verbote ersichtlich machen.
(4) Zur Hintanhaltung von Waldbränden an Stellen, die infolge des Betriebes einer Eisenbahn durch Funkenflug oder sonstige brandverursachende Einwirkungen besonderer Brandgefahr ausgesetzt sind, hat die Behörde im Einvernehmen mit der für die Eisenbahnangelegenheiten zuständigen Behörde dem Eisenbahnunternehmen die Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Wald und in dessen Gefährdungsbereich (wie die Errichtung und Erhaltung von feuerhemmenden Vorkehrungen etwa in Form von Wundstreifen oder die Entfernung von leicht entzündbaren Gegenständen aus dem gefährdeten Bereich) mit Bescheid aufzutragen. Der Waldeigentümer hat solche Maßnahmen sowie das Betreten seines Grundes zu dulden. Für die ihm daraus entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung; hiefür finden die Bestimmungen des § 31 Abs. 4 bis 10 sinngemäß Anwendung.
(5) Bei Neubewaldung entlang von Eisenbahnanlagen hat die Behörde die Durchführung der Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 4 dem Waldeigentümer mit Bescheid aufzutragen.
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