Norm: ForstG 1975 §34 Abs10ForstG 1975 §59 Abs2Forstliche KennzeichnungsV §1StVO §1 Abs1
Rechtssatz: Eine Forststraße im Sinn des § 59 Abs 2 ForstG gilt auch dann, wenn sie gegen allgemeines Befahren nach § 1 Abs 8 der - aufgrund des § 34 Abs 10 ForstG vom BMLF erlassenen - Forstlichen KennzeichnungsV, BGBl 1976/179 idF BGBl 1989/226, gesperrt ist, als Straße mit öffentlichem Verkehr. Entscheidungstexte ... mehr lesen...