§ 42 ForstG

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
§ 42.Paragraph 42,

Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, nähere Vorschriften über die Die Landesgesetzgebung wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt, nähere Vorschriften über die

  1. a)Litera aMeldung von Waldbränden,
  2. b)Litera bOrganisation der Bekämpfung von Waldbränden,
  3. c)Litera cHilfeleistung bei der Abwehr,
  4. d)Litera dBekämpfungsmaßnahmen am Brandorte und
  5. e)Litera enach einem Waldbrand zu treffenden Vorkehrungen
(Anm.: lit. f aufgehoben durch Z 10, BGBl. I Nr. 144/2023)Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,)
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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