§ 42 ForstG Ermächtigung der Landesgesetzgebung

ForstG - Forstgesetz 1975

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
§ 42.Paragraph 42,

Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, nähere Vorschriften über die Die Landesgesetzgebung wird gemäß Artikel 10, Absatz 2, B-VG ermächtigt, nähere Vorschriften über die

  1. a)Litera aMeldung von Waldbränden,
  2. b)Litera bOrganisation der Bekämpfung von Waldbränden,
  3. c)Litera cHilfeleistung bei der Abwehr,
  4. d)Litera dBekämpfungsmaßnahmen am Brandorte und
  5. e)Litera enach einem Waldbrand zu treffenden Vorkehrungen
(Anm.: lit. f aufgehoben durch Z 10, BGBl. I Nr. 144/2023)Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,)
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42 ForstG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 ForstG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

7 Entscheidungen zu § 42 ForstG


Entscheidungen zu § 42 ForstG


Entscheidungen zu § 42 Abs. 1 ForstG


Entscheidungen zu § 42 Abs. 2 ForstG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42 ForstG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42 ForstG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 41a ForstG
§ 43 ForstG