Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBestehen am Wald Einforstungs- oder Gemeindegutnutzungsrechte, so hat die Behörde die Agrarbehörde zu verständigen und das Rodungsverfahren bis zu deren Entscheidung über Bestehen und Ausmaß solcher Rechte auszusetzen.
(2)Absatz 2Wird für die Errichtung oder Ausgestaltung einer Bringungsanlage im Sinne des § 1 des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967, BGBl. Nr. 198, eine Rodungsbewilligung erforderlich, so kommt der Agrarbehörde Parteistellung zu.Wird für die Errichtung oder Ausgestaltung einer Bringungsanlage im Sinne des Paragraph eins, des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 198, eine Rodungsbewilligung erforderlich, so kommt der Agrarbehörde Parteistellung zu.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 576/1987)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1987,)
In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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