§ 20 ForstG

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Bestehen am Wald Einforstungs- oder Gemeindegutnutzungsrechte, so hat die Behörde die Agrarbehörde zu verständigen und das Rodungsverfahren bis zu deren Entscheidung über Bestehen und Ausmaß solcher Rechte auszusetzen.

(2) Wird für die Errichtung oder Ausgestaltung einer Bringungsanlage im Sinne des § 1 des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967, BGBl. Nr. 198, eine Rodungsbewilligung erforderlich, so kommt der Agrarbehörde Parteistellung zu.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 576/1987)

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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