(1) Unter dem Namen „ERP-Fonds“ wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (im folgenden „Fonds“ genannt) errichtet.
(2) Der Fonds hat die Aufgabe, den Ausbau, die Rationalisierung und die Produktivität der österreichischen Wirtschaft insbesondere durch Unterstützung und Anregung der produktiven Tätigkeit und des Warenaustausches zu fördern und dadurch auch zur Erhaltung der Vollbeschäftigung und zur Erhöhung des Sozialproduktes unter Bedachtnahme auf die Stabilität des Geldwertes beizutragen.
(3) Der Fonds hat seinen Sitz und ausschließlichen Gerichtsstand in Wien.
Zur Verwirklichung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über
1. | die Vermögenschaften und Rechte, die gemäß § 3 Abs. 1 in das Eigentum des Fonds übergehen, | |||||||||
2. | die Forderung an den Bund, dem Fonds jene Beträge zu erstatten, die der Bund aus ERP-Mitteln zur Vorfinanzierung eigener Verpflichtungen verwendet hat, | |||||||||
3. | die Rückflüsse an Kapital und die Eingänge an Zinsen für die vom Fonds erbrachten Leistungen oder getroffenen Maßnahmen und | |||||||||
4. | allfällige Zuwendungen an den Fonds oder sonstige Einnahmen des Fonds. |
(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gehen alle Vermögenschaften und Rechte auf den Fonds über, die der Bund durch die Abwicklung jener Hilfsmaßnahmen, die die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen ihres Europäischen Wiederaufbauprogrammes (European Recovery Program – ERP) Österreich gewährt haben, erworben hat (ERP-Mittel) und die dem Bund im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zustehen. Diese sind insbesondere:
a) | Die Guthaben der im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 2. Juli 1948 errichteten Konten. | |||||||||
b) | Die von der Oesterreichischen Nationalbank treuhändig für den Bund (Bundesministerium für Finanzen) übernommenen Wechselforderungen für Aufbaukredite samt Anhang. | |||||||||
c) | Die dem Bund unmittelbar oder über Kreditinstituten mittelbar zustehenden Forderungen aus gewährten Aufbaukrediten samt Anhang. | |||||||||
d) | Die dem Bund zustehenden Ansprüche und Forderungen aus sonstigen Krediten und aus Treugaben, die aus ERP-Mitteln gewährt worden sind, samt Anhang. | |||||||||
e) | Das Recht, Kredite zu gewähren, die gemäß § 82 Nationalbankgesetz 1955, BGBl. Nr. 184, seitens der Oesterreichischen Nationalbank durch Eskontierung von Finanzwechseln, die vom Kreditwerber beigebracht werden, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 zu finanzieren sind. |
(2) Die Summe der gemäß Abs. 1 lit. e gewährten Kredite darf jeweils den seinerzeit von der Bundesschuld bei der Oesterreichischen Nationalbank abgeschriebenen Betrag von 341 955 045 € zuzüglich der jeweils für neue Kredite verfügbaren Zinsenüberschüsse nicht übersteigen. Die Summe der Wechselbeträge, die von der Oesterreichischen Nationalbank bisher für Aufbaukredite und jeweils für Fondskredite eskontiert wurden oder deren Eskontierung hiefür zugesagt wurde, ist auf den vorgenannten Rahmen anzurechnen.
(3) Die in § 2 Z 2, 3 und 4 sowie die in Abs. 1 lit. a bis d bezeichneten Vermögenschaften und Rechte werden im folgenden Eigenblock und das in Abs. 2 bezeichnete Vermögen im folgenden Nationalbankblock genannt.
(4) Sonstige Einzelheiten, betreffend den Nationalbankblock, insbesondere über die Aufteilung und Verwendung der Zinsen hieraus für die Bildung einer Verlustreserve und über ihre Verwendung für Kredite, sind durch Vertrag zwischen dem Fonds und der Oesterreichischen Nationalbank zu regeln.
(5) Der Fonds ist verpflichtet, die Verluste abzudecken, die der Oesterreichischen Nationalbank ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus der bisherigen und künftigen Eskontierung von Finanzwechseln im Sinne des § 82 des Nationalbankgesetzes 1955 (Aufbauwechsel) entstehen und die die im Abs. 4 genannte Verlustreserve überschreiten. Durch diese Verpflichtung wird die im § 82 Abs. 2 Nationalbankgesetz 1955 genannte Haftung des Bundes ersetzt. Die bisher vom Bund gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 101, betreffend die Übernahme einer Haftung durch die Republik Österreich, übernommenen Haftungen erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(1) Der Fonds hat seine Mittel nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten.
(2) Der Fonds darf, ausgenommen in den Fällen der §§ 5 Abs. 2, 13 Abs. 3, 20 Abs. 2 und 3 und § 23, keine Leistungen erbringen oder Maßnahmen treffen, durch die das Fondsvermögen dauernd vermindert wird.
(3) Der Fonds darf keine Leistungen zugunsten von Gebietskörperschaften erbringen.
(4) Die Gebarung des Fonds, insbesondere auch seine Gebarung mit den Mitteln des Eigenblocks, ist in der Haushaltsrechnung des Bundes nicht zu verrechnen.
(1) Der Fonds hat im Rahmen des Jahresprogrammes und unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 4 nur mittel- und langfristige, verzinsliche Investitionskredite gegen Sicherstellung zu vergeben. Diese können in Form von Groß-, Mittel- oder Kleinkrediten vergeben werden; Großkredite in diesem Sinne sind Investitionskredite im Betrage von über 36 340 €, Mittelkredite Investitionskredite im Betrage von über 7 270 € bis 36 340 €, Kleinkredite Investitionskredite im Betrage ab 730 € bis 7 270 €.
(2) Im Rahmen des Jahresprogrammes und unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 4 kann der Fonds
1. | zur wirtschaftlichen Förderung von Entwicklungsländern und der österreichischen Ausfuhr nach solchen Ländern Maßnahmen treffen, die zur Verwirklichung dieses Zieles geeignet sind, | |||||||||
2. | Kreditinstitute, deren satzungsgemäßer Hauptzweck in der Gewährung langfristiger Investitions- oder Aufschließungskredite, die den Aufgaben des Fonds entsprechen, besteht, zu diesem Zweck Darlehen gewähren, | |||||||||
3. | aus den jährlichen, auf den Eigenblock entfallenden Zinseneingängen – soweit sie nicht zur Deckung allfälliger, im Rahmen des Eigenblocks entstandener Verluste heranzuziehen sind - | |||||||||
a) | Bürgschaftseinrichtungen aus Fondsmitteln, Haftungskapital zur Deckung von Ausfällen aus übernommenen Bürgschaften für Investitionskredite zur Verfügung stellen und | |||||||||
b) | Leistungen für sonstige Zwecke erbringen, die im Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die ERP-Counterpart-Regelung, BGBl. Nr. 206/1962, vorgesehen sind. |
(1) Die ERP-Kreditkommission entscheidet über die Zustimmung des Fonds zu den Anträgen auf Gewährung von Groß- und Mittelkrediten, soweit durch die Geschäftsordnung (§ 8) diese Entscheidungen nicht an Fachkommissionen delegiert wurden, und wirkt im Rahmen der Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bei der Erstellung der Investitionsrichtlinien mit.
(2) Die ERP-Kreditkommission besteht aus zwölf von der Bundesregierung zu bestellenden und abzuberufenden Mitgliedern. Die Mitglieder können längstens auf die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Nationalrates bestellt werden; die Bestellung gilt jedoch jedenfalls bis zur Bestellung neuer Mitglieder. Bei der Bestellung der Mitglieder der ERP-Kreditkommission sind die Vorschläge und das Kräfteverhältnis der im Nationalrat vertretenen Parteien zu berücksichtigen. Bei Erstattung dieser Vorschläge ist darauf Bedacht zu nehmen, daß mindestens zwei der vorgeschlagenen Mitglieder mit den wirtschaftlichen Verhältnissen in den Bundesländern besonders vertraut sind. Zu Mitgliedern können nur Personen bestellt werden, die auf Grund ihrer Vorkenntnisse oder ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit die Eignung für die Übernahme dieser Funktion besitzen.
(3) Die ERP-Kreditkommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder zeitgerecht geladen wurden und mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied der Kommission kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
(4) Die ERP-Kreditkommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder, die sich an der Abstimmung beteiligen.
(1) Die ERP-Kreditkommission hat sich und den Fachkommissionen eine Geschäftsordnung zu geben.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu bestimmen die Art der Einberufung der Sitzungen und die Wahl des Vorsitzenden der ERP-Kredit-Kommission,
daß die ERP-Kreditkommission ihr Recht der Entscheidung über die Zustimmung des Fonds zu Anträgen auf Gewährung von Krediten auf dem Gebiet des Agrar- und Tourismussektors sowie auf Gewährung von Krediten auf dem Gebiet des Verkehrssektors, der in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr fällt, an je eine Fachkommission und zu Anträgen auf Gewährung sonstiger Mittelkredite an Unterausschüsse der ERP-Kreditkommission, sofern deren Entscheidung einstimmig getroffen wird, delegiert,
daß der Vorsitz in der Fachkommission für Kredite auf dem Gebiet des Agrar- und Tourismussektors dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und in der Fachkommission für Kredite auf dem Gebiet des Verkehrssektors dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr obliegt,
daß die Fachkommissionen aus einem Vertreter des den Vorsitz in der Fachkommission führenden Bundesministeriums, des Bundeskanzleramtes und aus sechs von der Bundesregierung zu bestellenden Personen, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 letzter Satz erfüllen, und in beratender Eigenschaft aus einem Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank zu bestehen haben,
daß die Fachkommissionen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder, die sich an der Abstimmung beteiligen, fassen, daß jedoch im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet,
daß die Mitglieder der ERP-Kreditkommission berechtigt sind, Auskünfte über die von der Geschäftsführung gemäß den Bestimmungen des Treuhandvertrages (§ 13 Abs. 2) bei den Kreditinstituten eingeholten Unterlagen über gewährte Kleinkredite zu verlangen, sowie inwieweit Unterausschüsse für andere Angelegenheiten eingesetzt oder Experten zu den Sitzungen der Kommissionen beigezogen werden können.
(3) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Bundesregierung.
(1) Die Geschäftsführung vertritt den Fonds nach außen und führt alle Geschäfte des Fonds. Sie hat an jeder Sitzung der ERP-Kreditkommission, ihrer Unterausschüsse und der Fachkommissionen teilzunehmen.
(2) Die Funktionen der Geschäftsführung sind, soweit nicht gemäß § 15 einzelne Funktionen den Bundesministern übertragen sind, von den Geschäftsführern der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auszuüben.
(1) Die Geschäftsführung hat bis Ende Oktober eines jeden Jahres ein Jahresprogramm für das kommende Wirtschaftsjahr zusammen mit einer Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen dazu und einem Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank über die Auswirkungen des Jahresprogrammes auf die Währungslage der Bundesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(2) In dem Jahresprogramm ist unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 genannten Unterlagen und auf den vordringlichen Investitionsbedarf der österreichischen Wirtschaft, der nach seinen volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu beurteilen ist, das ziffernmäßige Ausmaß der im kommenden Wirtschaftsjahr einzusetzenden Fondsmittel und ihre Aufteilung auf die einzelnen Zweige der Wirtschaft festzusetzen. Im Jahresprogramm ist auch festzusetzen, welche sonstigen Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 2 der Fonds neben der Gewährung von Investitionskrediten treffen kann.
(3) Hat die Bundesregierung bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres kein Jahresprogramm für das neue Wirtschaftsjahr genehmigt, so kann die Geschäftsführung bis zur Genehmigung des Jahresprogrammes durch die Bundesregierung, längstens jedoch auf die Dauer von drei Monaten, die Geschäfte des Fonds unter Zugrundelegung eines monatlichen Rahmens von einem Zwölftel jenes Jahresprogrammes führen, das sie der Bundesregierung gemäß Abs. 1 vorgelegt hat. Darüber hinaus darf der Fonds bis zur Genehmigung des Jahresprogrammes durch die Bundesregierung nur solche Leistungen erbringen, zu denen der Fonds auf Grund bereits eingegangener rechtsverbindlicher Zusagen verpflichtet ist.
(4) Das Wirtschaftsjahr des Fonds ist mit dem Kalenderjahr ident. Es beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
(1) Die Geschäftsführung hat Grundsätze über die Arten der Investitionsvorhaben, die aus volkswirtschaftlichen Gründen durch Gewährung von Investitionskrediten gefördert werden können, und die grundsätzlichen Bedingungen, unter denen solche Investitionskredite gewährt werden können, festzusetzen. Diese Grundsätze und grundsätzlichen Bedingungen, denen eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen beizufügen ist, bedürfen der Genehmigung der Bundesregierung.
(2) Die genehmigten Grundsätze sind von der Bundesregierung dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen.
(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 genehmigten Grundsätze hat die Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen Richtlinien für die Gewährung von Investitionskrediten aufzustellen, und zwar soweit es sich um Kredite handelt, die der Entscheidung einer Fachkommission unterliegen, auch im Einvernehmen mit dieser und im übrigen auch im Einvernehmen mit der ERP-Kreditkommission.
(4) Diese Richtlinien müssen mit den für die Gewährung und Rückzahlung von Investitionskrediten anerkannten Bankusancen im Einklang stehen, für Investitionen gleicher Art einheitlich sein und den gemäß § 12 festgesetzten Zinssatz enthalten.
(1) Der Zinssatz, zu dem die Kredite des Fonds zu gewähren und zu dem die Finanzwechsel durch die Oesterreichische Nationalbank zu eskontieren sind, ist von der Geschäftsführung einheitlich so festzusetzen, daß er in der Regel den Zinssätzen des Kapitalmarktes nahekommt. Vor Festsetzung des Zinssatzes ist die Oesterreichische Nationalbank zu hören.
(2) Für bestimmte Arten von Investitionen, die in einzelnen Teilbereichen der Wirtschaft im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung eindeutig wünschenswert sind, kann ein abweichender Zinssatz festgesetzt werden, wenn der Ertrag dieser Arten von Investitionen den gemäß Abs. 1 festgesetzten Zinssatz nicht zuläßt.
(3) Die Entscheidung der Geschäftsführung gemäß Abs. 1 und 2 über den Zinssatz, bedarf der Genehmigung der Bundesregierung.
(1) Zwischen dem Fonds und den Kreditinstituten und sonstigen Einrichtungen, deren sich der Fonds zur Durchführung seiner Aufgaben bedient, sind Verträge über deren Rechte und Pflichten abzuschließen. Für den Agrar- und Tourismussektor ist dieser Vertrag mit einer vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten genannten Einrichtung abzuschließen. Diese Einrichtung und Kreditunternehmungen (Anm.: jetzt: Kreditinstitute), die der Fonds zur Gewährung von Investitionskrediten heranzieht und mit denen er Treuhandverträge abgeschlossen hat, werden im folgenden „ermächtigte Kreditunternehmungen (Anm.: jetzt: Kreditinstitute)“ genannt.
(2) Treuhandverträge über die Gewährung von Kleinkrediten kann der Fonds jedoch nur mit solchen Kreditinstituten schließen, die auf Grund ihrer Spezialisierung und ihres Zweigstellennetzes hiefür besonders geeignet sind. Die nähere Auswahl der Kreditinstitute bedarf der Zustimmung der ERP-Kreditkommission. In den Treuhandverträgen über die Gewährung von Kleinkrediten ist insbesondere vorzusehen,
daß Kleinkredite ohne Zustimmung des Fonds, jedoch nur im Rahmen der vom Fonds zur Verfügung gestellten Mittel und nach Maßgabe der für Kleinkredite erlassenen Richtlinien gewährt werden können, daß ein Kreditwerber für dasselbe Investitionsvorhaben nur einmal einen Kleinkredit erhalten kann,
daß die Kreditinstitute halbjährlich im nachhinein dem Fonds eine Liste der gewährten Kleinkredite zu übermitteln hat und daß der Fonds sich neben seinen Kontrollrechten (§ 21) das Recht vorbehält, die Unterlagen über einen gewährten Kleinkredit von dem ermächtigten Kreditinstitut nachträglich zur Einsichtnahme zu verlangen.
(4) Die Vergütung, die die ermächtigten Kreditinstitute und sonstigen Einrichtungen gemäß Abs. 1 erhalten, ist mit Zustimmung der ERP-Kreditkommission in den Verträgen festzusetzen und aus den Zinseneingängen zu decken.
(1) Investitionskredite aus Fondsmitteln werden von den ermächtigten Kreditinstituten gewährt. Anträge auf Gewährung von Investitionskrediten sind bei einer ermächtigten Kreditunternehmung (Anm.: jetzt: Kreditinstitut) einzureichen.
(2) Das Kreditinstitut hat diesen Antrag bankmäßig zu prüfen und – sofern es sich nicht um einen Kleinkredit handelt – gemeinsam mit seiner Beurteilung unter Anschluß der notwendigen Unterlagen dem Fonds mit dem Ansuchen um Entscheidung vorzulegen, ob der Gewährung des Investitionskredites zugestimmt wird. Anträge auf den Gebieten des Agrar- und Tourismussektors und des Verkehrssektors sind gemeinsam mit der Beurteilung unter Anschluß der Unterlagen den zuständigen Fachkommissionen vorzulegen.
(1) Der Fonds kann der Gewährung eines Investitionskredites zustimmen, wenn der beantragte Investitionskredit im Jahresprogramm Deckung findet, das Vorhaben den Investitionsrichtlinien entspricht, der Kreditwerber kreditwürdig und kreditfähig ist und der Investitionskredit ausreichend sichergestellt wird.
(2) Die Geschäftsführung hat Ansuchen ermächtigter Kreditinstitute um Zustimmung zur Gewährung von Investitionskrediten, die der Entscheidung der ERP-Kreditkommission unterliegen, dieser Kommission mit einem Antrag vorzulegen. Die Geschäftsführung hat, bevor sie einen solchen Antrag stellt, das Ansuchen auf Einhaltung der Investitionsrichtlinien sowie in volkswirtschaftlicher, fachlicher und finanzieller Hinsicht zu überprüfen und zwar in finanzieller Hinsicht gemeinsam mit der Oesterreichischen Nationalbank, nach Anhören des einreichenden ermächtigten Kreditinstitutes (Prüfausschuß).
(3) Sofern die Entscheidung über Ansuchen um Zustimmung zur Gewährung von Investitionskrediten einer Fachkommission obliegt, hat, soweit nicht eine Betrauung gemäß Abs. 4 stattgefunden hat, die Prüfung der Ansuchen nach Anhören des einreichenden ermächtigten Kreditinstitutes und die Antragstellung an diese Kommission durch das Bundesministerium zu erfolgen, das den Vorsitz in der Fachkommission führt.
(4) Die Geschäftsführung ist mit Zustimmung der Fachkommission berechtigt, Einrichtungen, die eigens zur Ausübung von Treuhandfunktionen für den Wiederaufbau bestimmter Wirtschaftszweige gegründet und bisher auf diesem Gebiete tätig waren, mit Aufgaben der in Abs. 3 genannten Prüfung zu betrauen.
(5) Die ERP-Kreditkommission hat auf Grund des Antrages der Geschäftsführung, die Fachkommissionen haben auf Grund des Antrages des Bundesministeriums, das den Vorsitz in diesen Kommissionen führt, zu entscheiden, ob eine Zustimmung des Fonds zu der beantragten Kreditgewährung zu erteilen ist.
(1) Anträge auf Abänderung von Bedingungen oder Auflagen gewährter Investitionskredite sind an das Kreditunternehmen zu richten, mit dem ein Kreditvertrag abgeschlossen wurde (§ 18 Abs. 1).
(2) Die ermächtigte Kreditunternehmung (Anm.: jetzt: Kreditinstitut) hat solche Anträge unter sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 dem Fonds und, soweit sie Kredite auf dem Gebiet des Verkehrssektors betreffen, der in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr fällt, auch diesem Bundesministerium, soweit sie Kredite auf dem Gebiet des Agrar- und Tourismussektors betreffen, auch dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen. Das ermächtigte Kreditinstitut darf solchen Anträgen nur mit Zustimmung des Fonds entsprechen.
(3) In der Geschäftsordnung ist festzulegen, in welchen Fällen die Geschäftsführung eine Zustimmung des Fonds gemäß Abs. 2 nur nach vorheriger Prüfung im Prüfausschuß und Genehmigung durch die ERP-Kreditkommission oder Fachkommissionen aussprechen darf.
(1) Der Fonds hat der Kreditunternehmung (Anm.: jetzt: Kreditinstitut), die ein Ansuchen gemäß § 14 Abs. 2 oder § 16 gestellt hat, mitzuteilen, ob und unter welchen Bedingungen und Auflagen der Gewährung oder Abänderung eines Investitionskredites zugestimmt wird.
(2) Aus einer Mitteilung gemäß Abs. 1 erwirbt mit Ausnahme des Kreditinstitutes, an die sie gerichtet ist, niemand ein Recht.
(3) Anläßlich einer Mitteilung gemäß Abs. 1 hat der Fonds der Oesterreichischen Nationalbank unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 mitzuteilen, ob der Kredit aus den Mitteln des Eigenblocks oder des Nationalbankblocks zu finanzieren ist.
(1) Das ermächtigte Kreditinstitut hat nach Maßgabe der Zustimmung des Fonds (§ 17 Abs. 1) und gemäß den Bestimmungen des Treuhandvertrages mit dem Kreditwerber einen Kreditvertrag abzuschließen.
(2) Pfandrechte und Rechte aus sonstigen Sicherheiten für Investitionskredite sind zugunsten des ermächtigten Kreditinstitutes zu bestellen; hiebei sind dem Namen des ermächtigten Kreditinstitutes die Worte beizufügen: „als Treuhänder des ERP-Fonds“. Diese Beifügung ist in den öffentlichen Büchern auf Antrag des Fonds anzumerken und zu löschen oder die Beschränkung ihrer Wirkung auf einen Teilbetrag des Pfandrechtes anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß der Fonds berechtigt ist, jederzeit durch Antrag an das Grundbuchgericht oder an das für das Schiffsregister zuständige Gericht die Sicherheiten auf sich zu übertragen und in ein anhängiges Exekutionsverfahren einzutreten.
(3) Das Kreditinstitut hat vom Kreditnehmer eine Kreditverwendungsübersicht des gewährten Investitionskredites, die entsprechend den Bestimmungen des Kreditvertrages alle Positionen des Investitionsvorhabens und die darauf entfallenden Kredit- und Eigenmittelbeträge enthält, zu verlangen. Der Fonds kann im Treuhandvertrag bestimmen, daß die Kreditverwendungsübersicht außer in Fällen eines Kleinkredites von ihm gegenzuzeichnen ist.
(4) Das Kreditinstitut hat dem Kreditnehmer den Investitionskredit grundsätzlich erst zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Verwendung flüssig zu machen. Zu diesem Zweck hat es einen Verwendungsnachweis zu verlangen und die Übereinstimmung des Verwendungsnachweises mit der Kreditverwendungsübersicht zu prüfen.
(1) Die flüssigen Mittel des Eigenblocks des Fonds sind auf Konten bei der Oesterreichischen Nationalbank zu halten.
(2) Die ermächtigten Kreditinstitute haben die Überweisung der Beträge für die gemäß § 18 Abs. 1 gewährten Investitionskredite bei der Oesterreichischen Nationalbank unter Vorlage jener Unterlagen anzusprechen, die hiefür vom Fonds in den Treuhandverträgen vorgeschrieben wurden.
(3) Die Kreditinstitute und sonstigen Einrichtungen, die zu Einzahlungen an den Fonds verpflichtet sind, haben alle Gelder, auf die der Fonds als Mittel des Eigenblocks Anspruch hat, unmittelbar auf die gemäß Abs. 1 errichteten Konten einzuzahlen.
(1) Das ermächtigte Kreditinstitut hat entsprechend den Bestimmungen des Treuhandvertrages und des Kreditvertrages die Abwicklung des Investitionskredites mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes durchzuführen und insbesondere seine bestimmungsgemäße Verwendung sowie die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen des Kreditvertrages einschließlich der Rückzahlungen und Zinsenzahlungen zu überwachen und alle außergerichtlichen und gerichtlichen Maßnahmen zur Einbringung der Kreditforderung zu ergreifen.
(2) Ausgenommen im Zuge eines gerichtlichen Ausgleichs- oder Zwangsausgleichsverfahrens darf der Fonds bei sonstiger Ungültigkeit keinem Nachlaß von Forderungen aus Investitionskrediten zustimmen. Entscheidungen des Fonds über eine Zustimmung zu einem Forderungsnachlaß während eines gerichtlichen Ausgleichs- oder Zwangsausgleichsverfahrens, zur Veräußerung von bestellten Sicherheiten außerhalb eines Exekutions- oder Konkursverfahrens oder über sonstige Einbringungsmaßnahmen, deren Entscheidungen sich der Fonds in den Treuhandverträgen vorbehalten hat, hat die Geschäftsführung im Einvernehmen mit der Oesterreichischen Nationalbank zu treffen; hievon sind je nach ihrem Wirkungsbereich die ERP-Kreditkommission oder die Fachkommissionen in Kenntnis zu setzen; sofern der Forderungsnachlaß oder der Veräußerungsverlust oder der Verlust aus einer sonstigen Einbringungsmaßnahme bei Groß- oder Mittelkrediten mehr als 20 vom Hundert oder mehr als 36 340 € beträgt, bedarf die Zustimmung hiezu der Genehmigung durch die Bundesregierung.
(3) Der Fonds darf Eigentum im Zusammenhang mit der Verwertung von bestellten Pfandrechten oder Rechten aus sonstigen Sicherheiten nur im Zuge eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens und insoweit erwerben, als dies die ausschließliche Möglichkeit bietet, sich vor dem Verlust des überwiegenden Teiles seiner Forderung zu schützen. Solcherart erworbenes Eigentum ist ehestens im Wege einer freiwilligen Versteigerung zu veräußern.
(1) Unbeschadet der Überwachungspflichten der Kreditinstitute ist der Fonds auch selbst berechtigt, die Beachtung der Richtlinien, die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Kreditverträge, die bestimmungsgemäße Kreditverwendung, das Ausmaß der tatsächlichen Verwendung von Eigenmitteln, weiters den im Kreditantrag versprochenen volkswirtschaftlichen Leistungserfolg und unter Beiziehung des ermächtigten Kreditinstitutes die Sicherheit des aushaftenden Kreditteiles zu kontrollieren.
(2) Der Fonds ist berechtigt, zur Durchführung dieser Kontrollen von den Kreditnehmern, den ermächtigten Kreditinstituten und den Empfängern von Leistungen gemäß § 5 Abs. 2 fallweise oder periodische Berichte, Bilanzen, Erfolgsrechnungen und dergleichen zu verlangen. Kontrollorgane des Fonds, die sich als solche ausweisen, sind befugt, die Verwendung der Kredite an Ort und Stelle zu überprüfen; diesen ist die Einsichtnahme in die Bücher und die hiezu nötigen Belege zu gewähren.
Die Geschäftsführung hat spätestens vier Monate nach Abschluß eines Wirtschaftsjahres der Bundesregierung einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Wirtschaftsjahr einschließlich eines Jahresabschlusses zu erstatten. Die genehmigten Jahresberichte von zwei Wirtschaftsjahren sind von der Bundesregierung dem Nationalrat alle zwei Jahre und dem Rechnungshof jährlich zur Kenntnis zu bringen. Den Berichten an den Nationalrat ist das Jahresprogramm (§ 10 Abs. 1) des laufenden Wirtschaftsjahres anzuschließen. In den Berichten dürfen Kreditnehmer nicht namentlich genannt werden.
(1) Der Verwaltungsaufwand des Fonds ist aus Fondsmitteln zu bestreiten.
(2) Ein Voranschlag des voraussichtlichen Verwaltungsaufwandes, der im jeweiligen Wirtschaftsjahr zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds notwendig ist, ist von der Geschäftsführung der ERP-Kreditkommission zur Beschlußfassung vorzulegen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Bundesregierung.
(3) Der Fonds ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben des Fonds ergeben.
(4) Werden gemäß § 3 Abs. 1 lit. e ausgestellte Finanzwechsel prolongiert oder an Stelle einer Prolongation neu ausgestellt, so sind die prolongierten oder solcherart neuausgestellten Wechsel unter der Voraussetzung von den Rechtsgebühren befreit, daß sie mit einem von der Oesterreichischen Nationalbank oder dem ermächtigten Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen der Wechselgebührenfreiheit nach diesem Bundesgesetz versehen sind.
Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, aus dem Bezug amerikanischer landwirtschaftlicher Überschußgüter entstandene Anleihemittel (SAC-Mittel) dem Fonds zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach den für diese Mittel geltenden Abkommen möglich ist. Werden SAC-Mittel des Bundes zur Verfügung gestellt, so sind die näheren Einzelheiten durch Vertrag zwischen dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Finanzen, und dem Fonds zu regeln.
Ein Mitglied der ERP-Kreditkommission (§ 7), ein Mitglied einer Fachkommission oder ein zu den Sitzungen dieser Kommission beigezogener Experte darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und auch nach Erlöschen seiner Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der Bundesregierung. Zu diesem Zweck sind von der Geschäftsführung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. In Erfüllung des Aufsichtsrechtes der Bundesregierung erforderliche Weisungen an die Geschäftsführung sind durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in schriftlicher Form zu erteilen.
(2) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes obliegen der Bundesregierung die ihr in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben.
(3) Bei Ausübung dieses Aufsichtsrechtes ist auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des Abkommens über die ERP-Counterpart-Regelung, BGBl. Nr. 206/1962, Bedacht zu nehmen und davon in einer Weise Gebrauch zu machen, daß insbesondere der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck des Fonds unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Allgemeinlage in zweckmäßiger Weise verwirklicht wird.
(4) Die Befassung der Bundesregierung und die Durchführung der Beschlüsse derselben in Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Genehmigung der Bundesregierung bedürfen, obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
(5) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof.
(1) Alle Stellen, die Konten, auf welchen sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Gelder des Eigenblocks des Fonds befinden, führen, haben diese mit Stand des Tages des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abzuschließen und die Salden auf die gemäß § 19 Abs. 1 neugebildeten Konten des Fonds zu übertragen.
(2) Pfandrechte und sonstige Rechte zur Sicherstellung von Investitionskrediten, die aus Mitteln des Eigenblocks vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, und die zugunsten einer Person, die nicht ein Kreditinstitut ist, bestellt worden sind, gehen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Fonds über. Der Übergang solcher Rechte wird durch Amtsbestätigungen bescheinigt, die vom Bundeskanzleramt auszustellen sind. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39. Soweit solche Rechte in öffentlichen Büchern oder in Schiffsregistern eingetragen sind, sind diese Bücher auf Antrag des Fonds zu berichtigen. Auf Pfandrechte und Rechte aus sonstigen Sicherheiten für Investitionskredite, die aus ERP-Mitteln vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind und die zugunsten eines Kreditinstitutes bestellt wurden, sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(3) Rechte und Pflichten des Bundes aus Treuhandverträgen und aus sonstigen Verträgen, soweit sie nicht Verträge über Investitionskredite sind, die Mittel des Eigenblocks zum Gegenstand haben, gehen auf den Fonds über. Der Fonds kann solche Verträge innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist kündigen.
(4) Das mit 1. Juli 2002 begonnene Wirtschaftsjahr endet am 31. Dezember 2002.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1962 in Kraft.
(2) Handlungen, die der Vorbereitung des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dienen, wie die Errichtung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Kommissionen, die Erlassung der Geschäftsordnung, der Abschluß der in § 13 genannten Verträge und die Errichtung der Konten des Fonds gemäß § 19, können bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt werden; sie erlangen frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Wirksamkeit.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Kreditlenkungsgesetz, StGBl. Nr. 43/1945, und das Bundesgesetz vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 101, betreffend die Übernahme einer Haftung durch die Republik Österreich außer Kraft.
(4) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes geht das Vermögen des ERP-Fonds, soweit es den Eigenblock sowie das in § 3 Abs. 1 lit. e genannte Recht betrifft, in das Eigentum des Bundes über.
(5) § 8 Abs. 2 zweiter und dritter Fall, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 14 Abs. 1 zweiter Satz, § 14 Abs. 2 zweiter Satz, § 16 Abs. 2 erster Satz, § 17 Abs. 1 sowie § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. März 1995 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und Abs. 4 und § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 18 Abs. 2, des § 23 Abs. 3, soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, und hinsichtlich des § 25 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 23 Abs. 3, soweit es sich um andere bundesgesetzlich geregelte Abgaben als Bundesverwaltungsabgaben oder Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, und hinsichtlich der Ermächtigung des § 24 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Nominierungsrechtes gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz und hinsichtlich des § 26 Abs. 1, zweiter und dritter Satz der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und im übrigen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut, und zwar letzterer auch hinsichtlich der Befassung der Bundesregierung und der Durchführung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beschlüsse der Bundesregierung.
Bundesgesetz vom 13. Juni 1962 über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz)
StF: BGBl. Nr. 207/1962 (NR: GP IX RV 654 AB 665 S. 100. BR: S. 190.)
Änderung
BGBl. Nr. 508/1974 (NR: GP XIII AB 1252 S. 113. BR: S. 334.)
BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)
BGBl. Nr. 499/1989 (NR: GP XVII AB 1004 S. 111. BR: AB 3736 S. 519.)
BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)
[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. IX)]
[CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. XIX)]
BGBl. Nr. 1105/1994 (NR: GP XIX AB 59 S. 11. BR: 4957 AB 4944 S. 593.)
BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)
BGBl. I Nr. 130/2002 (NR: GP XXI RV 1181 AB 1204 S. 110. BR: 6694 AB 6736 S. 690.)
BGBl. I Nr. 133/2003 (NR: GP XXII RV 313 AB 324 S. 40. BR: 6921 AB 6935 S. 704.)
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.3.1995