Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsUnbeschadet der Überwachungspflichten der Kreditinstitute ist der Fonds auch selbst berechtigt, die Beachtung der Richtlinien, die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Kreditverträge, die bestimmungsgemäße Kreditverwendung, das Ausmaß der tatsächlichen Verwendung von Eigenmitteln, weiters den im Kreditantrag versprochenen volkswirtschaftlichen Leistungserfolg und unter Beiziehung des ermächtigten Kreditinstitutes die Sicherheit des aushaftenden Kreditteiles zu kontrollieren.
(2)Absatz 2Der Fonds ist berechtigt, zur Durchführung dieser Kontrollen von den Kreditnehmern, den ermächtigten Kreditinstituten und den Empfängern von Leistungen gemäß § 5 Abs. 2 fallweise oder periodische Berichte, Bilanzen, Erfolgsrechnungen und dergleichen zu verlangen. Kontrollorgane des Fonds, die sich als solche ausweisen, sind befugt, die Verwendung der Kredite an Ort und Stelle zu überprüfen; diesen ist die Einsichtnahme in die Bücher und die hiezu nötigen Belege zu gewähren.Der Fonds ist berechtigt, zur Durchführung dieser Kontrollen von den Kreditnehmern, den ermächtigten Kreditinstituten und den Empfängern von Leistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, fallweise oder periodische Berichte, Bilanzen, Erfolgsrechnungen und dergleichen zu verlangen. Kontrollorgane des Fonds, die sich als solche ausweisen, sind befugt, die Verwendung der Kredite an Ort und Stelle zu überprüfen; diesen ist die Einsichtnahme in die Bücher und die hiezu nötigen Belege zu gewähren.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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