Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Fonds hat der Kreditunternehmung (Anm.: jetzt: Kreditinstitut), die ein Ansuchen gemäß § 14 Abs. 2 oder § 16 gestellt hat, mitzuteilen, ob und unter welchen Bedingungen und Auflagen der Gewährung oder Abänderung eines Investitionskredites zugestimmt wird.Der Fonds hat der Kreditunternehmung Anmerkung, jetzt: Kreditinstitut), die ein Ansuchen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, oder Paragraph 16, gestellt hat, mitzuteilen, ob und unter welchen Bedingungen und Auflagen der Gewährung oder Abänderung eines Investitionskredites zugestimmt wird.
(2)Absatz 2Aus einer Mitteilung gemäß Abs. 1 erwirbt mit Ausnahme des Kreditinstitutes, an die sie gerichtet ist, niemand ein Recht.Aus einer Mitteilung gemäß Absatz eins, erwirbt mit Ausnahme des Kreditinstitutes, an die sie gerichtet ist, niemand ein Recht.
(3)Absatz 3Anläßlich einer Mitteilung gemäß Abs. 1 hat der Fonds der Oesterreichischen Nationalbank unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 mitzuteilen, ob der Kredit aus den Mitteln des Eigenblocks oder des Nationalbankblocks zu finanzieren ist.Anläßlich einer Mitteilung gemäß Absatz eins, hat der Fonds der Oesterreichischen Nationalbank unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, mitzuteilen, ob der Kredit aus den Mitteln des Eigenblocks oder des Nationalbankblocks zu finanzieren ist.
In Kraft seit 01.03.1995 bis 31.12.9999
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