Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Geschäftsführung vertritt den Fonds nach außen und führt alle Geschäfte des Fonds. Sie hat an jeder Sitzung der ERP-Kreditkommission, ihrer Unterausschüsse und der Fachkommissionen teilzunehmen.
(2)Absatz 2Die Funktionen der Geschäftsführung sind, soweit nicht gemäß § 15 einzelne Funktionen den Bundesministern übertragen sind, von den Geschäftsführern der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auszuüben.Die Funktionen der Geschäftsführung sind, soweit nicht gemäß Paragraph 15, einzelne Funktionen den Bundesministern übertragen sind, von den Geschäftsführern der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auszuüben.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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