§ 16 ERP-FG

ERP-FG - ERP-Fonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Anträge auf Abänderung von Bedingungen oder Auflagen gewährter Investitionskredite sind an das Kreditunternehmen zu richten, mit dem ein Kreditvertrag abgeschlossen wurde (§ 18 Abs. 1).

(2) Die ermächtigte Kreditunternehmung (Anm.: jetzt: Kreditinstitut) hat solche Anträge unter sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 dem Fonds und, soweit sie Kredite auf dem Gebiet des Verkehrssektors betreffen, der in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr fällt, auch diesem Bundesministerium, soweit sie Kredite auf dem Gebiet des Agrar- und Tourismussektors betreffen, auch dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen. Das ermächtigte Kreditinstitut darf solchen Anträgen nur mit Zustimmung des Fonds entsprechen.

(3) In der Geschäftsordnung ist festzulegen, in welchen Fällen die Geschäftsführung eine Zustimmung des Fonds gemäß Abs. 2 nur nach vorheriger Prüfung im Prüfausschuß und Genehmigung durch die ERP-Kreditkommission oder Fachkommissionen aussprechen darf.

In Kraft seit 01.03.1995 bis 31.12.9999
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