daß Kleinkredite ohne Zustimmung des Fonds, jedoch nur im Rahmen der vom Fonds zur Verfügung gestellten Mittel und nach Maßgabe der für Kleinkredite erlassenen Richtlinien gewährt werden können, daß ein Kreditwerber für dasselbe Investitionsvorhaben nur einmal einen Kleinkredit erhalten kann,
daß die Kreditinstitute halbjährlich im nachhinein dem Fonds eine Liste der gewährten Kleinkredite zu übermitteln hat und daß der Fonds sich neben seinen Kontrollrechten (§ 21) das Recht vorbehält, die Unterlagen über einen gewährten Kleinkredit von dem ermächtigten Kreditinstitut nachträglich zur Einsichtnahme zu verlangen.daß die Kreditinstitute halbjährlich im nachhinein dem Fonds eine Liste der gewährten Kleinkredite zu übermitteln hat und daß der Fonds sich neben seinen Kontrollrechten (Paragraph 21,) das Recht vorbehält, die Unterlagen über einen gewährten Kleinkredit von dem ermächtigten Kreditinstitut nachträglich zur Einsichtnahme zu verlangen.
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