(1) Die flüssigen Mittel des Eigenblocks des Fonds sind auf Konten bei der Oesterreichischen Nationalbank zu halten.
(2) Die ermächtigten Kreditinstitute haben die Überweisung der Beträge für die gemäß § 18 Abs. 1 gewährten Investitionskredite bei der Oesterreichischen Nationalbank unter Vorlage jener Unterlagen anzusprechen, die hiefür vom Fonds in den Treuhandverträgen vorgeschrieben wurden.
(3) Die Kreditinstitute und sonstigen Einrichtungen, die zu Einzahlungen an den Fonds verpflichtet sind, haben alle Gelder, auf die der Fonds als Mittel des Eigenblocks Anspruch hat, unmittelbar auf die gemäß Abs. 1 errichteten Konten einzuzahlen.
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