Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie flüssigen Mittel des Eigenblocks des Fonds sind auf Konten bei der Oesterreichischen Nationalbank zu halten.
(2)Absatz 2Die ermächtigten Kreditinstitute haben die Überweisung der Beträge für die gemäß § 18 Abs. 1 gewährten Investitionskredite bei der Oesterreichischen Nationalbank unter Vorlage jener Unterlagen anzusprechen, die hiefür vom Fonds in den Treuhandverträgen vorgeschrieben wurden.Die ermächtigten Kreditinstitute haben die Überweisung der Beträge für die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, gewährten Investitionskredite bei der Oesterreichischen Nationalbank unter Vorlage jener Unterlagen anzusprechen, die hiefür vom Fonds in den Treuhandverträgen vorgeschrieben wurden.
(3)Absatz 3Die Kreditinstitute und sonstigen Einrichtungen, die zu Einzahlungen an den Fonds verpflichtet sind, haben alle Gelder, auf die der Fonds als Mittel des Eigenblocks Anspruch hat, unmittelbar auf die gemäß Abs. 1 errichteten Konten einzuzahlen.Die Kreditinstitute und sonstigen Einrichtungen, die zu Einzahlungen an den Fonds verpflichtet sind, haben alle Gelder, auf die der Fonds als Mittel des Eigenblocks Anspruch hat, unmittelbar auf die gemäß Absatz eins, errichteten Konten einzuzahlen.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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