(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1962 in Kraft.
(2) Handlungen, die der Vorbereitung des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dienen, wie die Errichtung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Kommissionen, die Erlassung der Geschäftsordnung, der Abschluß der in § 13 genannten Verträge und die Errichtung der Konten des Fonds gemäß § 19, können bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt werden; sie erlangen frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Wirksamkeit.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Kreditlenkungsgesetz, StGBl. Nr. 43/1945, und das Bundesgesetz vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 101, betreffend die Übernahme einer Haftung durch die Republik Österreich außer Kraft.
(4) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes geht das Vermögen des ERP-Fonds, soweit es den Eigenblock sowie das in § 3 Abs. 1 lit. e genannte Recht betrifft, in das Eigentum des Bundes über.
(5) § 8 Abs. 2 zweiter und dritter Fall, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 14 Abs. 1 zweiter Satz, § 14 Abs. 2 zweiter Satz, § 16 Abs. 2 erster Satz, § 17 Abs. 1 sowie § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. März 1995 in Kraft.
(6) § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und Abs. 4 und § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
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