Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Fonds untersteht der Aufsicht der Bundesregierung. Zu diesem Zweck sind von der Geschäftsführung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. In Erfüllung des Aufsichtsrechtes der Bundesregierung erforderliche Weisungen an die Geschäftsführung sind durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in schriftlicher Form zu erteilen.
(2)Absatz 2In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes obliegen der Bundesregierung die ihr in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben.
(3)Absatz 3Bei Ausübung dieses Aufsichtsrechtes ist auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des Abkommens über die ERP-Counterpart-Regelung, BGBl. Nr. 206/1962, Bedacht zu nehmen und davon in einer Weise Gebrauch zu machen, daß insbesondere der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck des Fonds unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Allgemeinlage in zweckmäßiger Weise verwirklicht wird.Bei Ausübung dieses Aufsichtsrechtes ist auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des Abkommens über die ERP-Counterpart-Regelung, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1962,, Bedacht zu nehmen und davon in einer Weise Gebrauch zu machen, daß insbesondere der in Paragraph eins, Absatz 2, genannte Zweck des Fonds unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Allgemeinlage in zweckmäßiger Weise verwirklicht wird.
(4)Absatz 4Die Befassung der Bundesregierung und die Durchführung der Beschlüsse derselben in Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Genehmigung der Bundesregierung bedürfen, obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
(5)Absatz 5Die Gebarung des Fonds unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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