(1) Der Fonds hat im Rahmen des Jahresprogrammes und unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 4 nur mittel- und langfristige, verzinsliche Investitionskredite gegen Sicherstellung zu vergeben. Diese können in Form von Groß-, Mittel- oder Kleinkrediten vergeben werden; Großkredite in diesem Sinne sind Investitionskredite im Betrage von über 36 340 €, Mittelkredite Investitionskredite im Betrage von über 7 270 € bis 36 340 €, Kleinkredite Investitionskredite im Betrage ab 730 € bis 7 270 €.
(2) Im Rahmen des Jahresprogrammes und unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 4 kann der Fonds
1. | zur wirtschaftlichen Förderung von Entwicklungsländern und der österreichischen Ausfuhr nach solchen Ländern Maßnahmen treffen, die zur Verwirklichung dieses Zieles geeignet sind, | |||||||||
2. | Kreditinstitute, deren satzungsgemäßer Hauptzweck in der Gewährung langfristiger Investitions- oder Aufschließungskredite, die den Aufgaben des Fonds entsprechen, besteht, zu diesem Zweck Darlehen gewähren, | |||||||||
3. | aus den jährlichen, auf den Eigenblock entfallenden Zinseneingängen – soweit sie nicht zur Deckung allfälliger, im Rahmen des Eigenblocks entstandener Verluste heranzuziehen sind - | |||||||||
a) | Bürgschaftseinrichtungen aus Fondsmitteln, Haftungskapital zur Deckung von Ausfällen aus übernommenen Bürgschaften für Investitionskredite zur Verfügung stellen und | |||||||||
b) | Leistungen für sonstige Zwecke erbringen, die im Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die ERP-Counterpart-Regelung, BGBl. Nr. 206/1962, vorgesehen sind. |
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