Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Fonds hat im Rahmen des Jahresprogrammes und unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 4 nur mittel- und langfristige, verzinsliche Investitionskredite gegen Sicherstellung zu vergeben. Diese können in Form von Groß-, Mittel- oder Kleinkrediten vergeben werden; Großkredite in diesem Sinne sind Investitionskredite im Betrage von über 36 340 €, Mittelkredite Investitionskredite im Betrage von über 7 270 € bis 36 340 €, Kleinkredite Investitionskredite im Betrage ab 730 € bis 7 270 €.Der Fonds hat im Rahmen des Jahresprogrammes und unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 4, nur mittel- und langfristige, verzinsliche Investitionskredite gegen Sicherstellung zu vergeben. Diese können in Form von Groß-, Mittel- oder Kleinkrediten vergeben werden; Großkredite in diesem Sinne sind Investitionskredite im Betrage von über 36 340 €, Mittelkredite Investitionskredite im Betrage von über 7 270 € bis 36 340 €, Kleinkredite Investitionskredite im Betrage ab 730 € bis 7 270 €.
(2)Absatz 2Im Rahmen des Jahresprogrammes und unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 4 kann der FondsIm Rahmen des Jahresprogrammes und unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 4, kann der Fonds
1.Ziffer einszur wirtschaftlichen Förderung von Entwicklungsländern und der österreichischen Ausfuhr nach solchen Ländern Maßnahmen treffen, die zur Verwirklichung dieses Zieles geeignet sind,
2.Ziffer 2Kreditinstitute, deren satzungsgemäßer Hauptzweck in der Gewährung langfristiger Investitions- oder Aufschließungskredite, die den Aufgaben des Fonds entsprechen, besteht, zu diesem Zweck Darlehen gewähren,
3.Ziffer 3aus den jährlichen, auf den Eigenblock entfallenden Zinseneingängen – soweit sie nicht zur Deckung allfälliger, im Rahmen des Eigenblocks entstandener Verluste heranzuziehen sind -
a)Litera aBürgschaftseinrichtungen aus Fondsmitteln, Haftungskapital zur Deckung von Ausfällen aus übernommenen Bürgschaften für Investitionskredite zur Verfügung stellen und
b)Litera bLeistungen für sonstige Zwecke erbringen, die im Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die ERP-Counterpart-Regelung, BGBl. Nr. 206/1962, vorgesehen sind.Leistungen für sonstige Zwecke erbringen, die im Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die ERP-Counterpart-Regelung, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1962,, vorgesehen sind.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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