§ 15 ERP-FG

ERP-FG - ERP-Fonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Fonds kann der Gewährung eines Investitionskredites zustimmen, wenn der beantragte Investitionskredit im Jahresprogramm Deckung findet, das Vorhaben den Investitionsrichtlinien entspricht, der Kreditwerber kreditwürdig und kreditfähig ist und der Investitionskredit ausreichend sichergestellt wird.

(2) Die Geschäftsführung hat Ansuchen ermächtigter Kreditinstitute um Zustimmung zur Gewährung von Investitionskrediten, die der Entscheidung der ERP-Kreditkommission unterliegen, dieser Kommission mit einem Antrag vorzulegen. Die Geschäftsführung hat, bevor sie einen solchen Antrag stellt, das Ansuchen auf Einhaltung der Investitionsrichtlinien sowie in volkswirtschaftlicher, fachlicher und finanzieller Hinsicht zu überprüfen und zwar in finanzieller Hinsicht gemeinsam mit der Oesterreichischen Nationalbank, nach Anhören des einreichenden ermächtigten Kreditinstitutes (Prüfausschuß).

(3) Sofern die Entscheidung über Ansuchen um Zustimmung zur Gewährung von Investitionskrediten einer Fachkommission obliegt, hat, soweit nicht eine Betrauung gemäß Abs. 4 stattgefunden hat, die Prüfung der Ansuchen nach Anhören des einreichenden ermächtigten Kreditinstitutes und die Antragstellung an diese Kommission durch das Bundesministerium zu erfolgen, das den Vorsitz in der Fachkommission führt.

(4) Die Geschäftsführung ist mit Zustimmung der Fachkommission berechtigt, Einrichtungen, die eigens zur Ausübung von Treuhandfunktionen für den Wiederaufbau bestimmter Wirtschaftszweige gegründet und bisher auf diesem Gebiete tätig waren, mit Aufgaben der in Abs. 3 genannten Prüfung zu betrauen.

(5) Die ERP-Kreditkommission hat auf Grund des Antrages der Geschäftsführung, die Fachkommissionen haben auf Grund des Antrages des Bundesministeriums, das den Vorsitz in diesen Kommissionen führt, zu entscheiden, ob eine Zustimmung des Fonds zu der beantragten Kreditgewährung zu erteilen ist.

In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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