Zur Verwirklichung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über
1. | die Vermögenschaften und Rechte, die gemäß § 3 Abs. 1 in das Eigentum des Fonds übergehen, | |||||||||
2. | die Forderung an den Bund, dem Fonds jene Beträge zu erstatten, die der Bund aus ERP-Mitteln zur Vorfinanzierung eigener Verpflichtungen verwendet hat, | |||||||||
3. | die Rückflüsse an Kapital und die Eingänge an Zinsen für die vom Fonds erbrachten Leistungen oder getroffenen Maßnahmen und | |||||||||
4. | allfällige Zuwendungen an den Fonds oder sonstige Einnahmen des Fonds. |
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