Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Geschäftsführung hat Grundsätze über die Arten der Investitionsvorhaben, die aus volkswirtschaftlichen Gründen durch Gewährung von Investitionskrediten gefördert werden können, und die grundsätzlichen Bedingungen, unter denen solche Investitionskredite gewährt werden können, festzusetzen. Diese Grundsätze und grundsätzlichen Bedingungen, denen eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen beizufügen ist, bedürfen der Genehmigung der Bundesregierung.
(2)Absatz 2Die genehmigten Grundsätze sind von der Bundesregierung dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3Auf Grund der gemäß Abs. 1 genehmigten Grundsätze hat die Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen Richtlinien für die Gewährung von Investitionskrediten aufzustellen, und zwar soweit es sich um Kredite handelt, die der Entscheidung einer Fachkommission unterliegen, auch im Einvernehmen mit dieser und im übrigen auch im Einvernehmen mit der ERP-Kreditkommission.Auf Grund der gemäß Absatz eins, genehmigten Grundsätze hat die Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen Richtlinien für die Gewährung von Investitionskrediten aufzustellen, und zwar soweit es sich um Kredite handelt, die der Entscheidung einer Fachkommission unterliegen, auch im Einvernehmen mit dieser und im übrigen auch im Einvernehmen mit der ERP-Kreditkommission.
(4)Absatz 4Diese Richtlinien müssen mit den für die Gewährung und Rückzahlung von Investitionskrediten anerkannten Bankusancen im Einklang stehen, für Investitionen gleicher Art einheitlich sein und den gemäß § 12 festgesetzten Zinssatz enthalten.Diese Richtlinien müssen mit den für die Gewährung und Rückzahlung von Investitionskrediten anerkannten Bankusancen im Einklang stehen, für Investitionen gleicher Art einheitlich sein und den gemäß Paragraph 12, festgesetzten Zinssatz enthalten.
In Kraft seit 01.07.1962 bis 31.12.9999
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