Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Verwaltungsaufwand des Fonds ist aus Fondsmitteln zu bestreiten.
(2)Absatz 2Ein Voranschlag des voraussichtlichen Verwaltungsaufwandes, der im jeweiligen Wirtschaftsjahr zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds notwendig ist, ist von der Geschäftsführung der ERP-Kreditkommission zur Beschlußfassung vorzulegen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Bundesregierung.
(3)Absatz 3Der Fonds ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben des Fonds ergeben.
(4)Absatz 4Werden gemäß § 3 Abs. 1 lit. e ausgestellte Finanzwechsel prolongiert oder an Stelle einer Prolongation neu ausgestellt, so sind die prolongierten oder solcherart neuausgestellten Wechsel unter der Voraussetzung von den Rechtsgebühren befreit, daß sie mit einem von der Oesterreichischen Nationalbank oder dem ermächtigten Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen der Wechselgebührenfreiheit nach diesem Bundesgesetz versehen sind.Werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, ausgestellte Finanzwechsel prolongiert oder an Stelle einer Prolongation neu ausgestellt, so sind die prolongierten oder solcherart neuausgestellten Wechsel unter der Voraussetzung von den Rechtsgebühren befreit, daß sie mit einem von der Oesterreichischen Nationalbank oder dem ermächtigten Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen der Wechselgebührenfreiheit nach diesem Bundesgesetz versehen sind.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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