Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsInvestitionskredite aus Fondsmitteln werden von den ermächtigten Kreditinstituten gewährt. Anträge auf Gewährung von Investitionskrediten sind bei einer ermächtigten Kreditunternehmung (Anm.: jetzt: Kreditinstitut) einzureichen.Investitionskredite aus Fondsmitteln werden von den ermächtigten Kreditinstituten gewährt. Anträge auf Gewährung von Investitionskrediten sind bei einer ermächtigten Kreditunternehmung Anmerkung, jetzt: Kreditinstitut) einzureichen.
(2)Absatz 2Das Kreditinstitut hat diesen Antrag bankmäßig zu prüfen und – sofern es sich nicht um einen Kleinkredit handelt – gemeinsam mit seiner Beurteilung unter Anschluß der notwendigen Unterlagen dem Fonds mit dem Ansuchen um Entscheidung vorzulegen, ob der Gewährung des Investitionskredites zugestimmt wird. Anträge auf den Gebieten des Agrar- und Tourismussektors und des Verkehrssektors sind gemeinsam mit der Beurteilung unter Anschluß der Unterlagen den zuständigen Fachkommissionen vorzulegen.
In Kraft seit 01.03.1995 bis 31.12.9999
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