(1) Alle Stellen, die Konten, auf welchen sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Gelder des Eigenblocks des Fonds befinden, führen, haben diese mit Stand des Tages des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abzuschließen und die Salden auf die gemäß § 19 Abs. 1 neugebildeten Konten des Fonds zu übertragen.
(2) Pfandrechte und sonstige Rechte zur Sicherstellung von Investitionskrediten, die aus Mitteln des Eigenblocks vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, und die zugunsten einer Person, die nicht ein Kreditinstitut ist, bestellt worden sind, gehen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Fonds über. Der Übergang solcher Rechte wird durch Amtsbestätigungen bescheinigt, die vom Bundeskanzleramt auszustellen sind. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39. Soweit solche Rechte in öffentlichen Büchern oder in Schiffsregistern eingetragen sind, sind diese Bücher auf Antrag des Fonds zu berichtigen. Auf Pfandrechte und Rechte aus sonstigen Sicherheiten für Investitionskredite, die aus ERP-Mitteln vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind und die zugunsten eines Kreditinstitutes bestellt wurden, sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(3) Rechte und Pflichten des Bundes aus Treuhandverträgen und aus sonstigen Verträgen, soweit sie nicht Verträge über Investitionskredite sind, die Mittel des Eigenblocks zum Gegenstand haben, gehen auf den Fonds über. Der Fonds kann solche Verträge innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist kündigen.
(4) Das mit 1. Juli 2002 begonnene Wirtschaftsjahr endet am 31. Dezember 2002.
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