Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Fonds hat seine Mittel nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten.
(2)Absatz 2Der Fonds darf, ausgenommen in den Fällen der §§ 5 Abs. 2, 13 Abs. 3, 20 Abs. 2 und 3 und § 23, keine Leistungen erbringen oder Maßnahmen treffen, durch die das Fondsvermögen dauernd vermindert wird.Der Fonds darf, ausgenommen in den Fällen der Paragraphen 5, Absatz 2,, 13 Absatz 3,, 20 Absatz 2 und 3 und Paragraph 23,, keine Leistungen erbringen oder Maßnahmen treffen, durch die das Fondsvermögen dauernd vermindert wird.
(3)Absatz 3Der Fonds darf keine Leistungen zugunsten von Gebietskörperschaften erbringen.
(4)Absatz 4Die Gebarung des Fonds, insbesondere auch seine Gebarung mit den Mitteln des Eigenblocks, ist in der Haushaltsrechnung des Bundes nicht zu verrechnen.
In Kraft seit 01.07.1962 bis 31.12.9999
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