Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas ermächtigte Kreditinstitut hat nach Maßgabe der Zustimmung des Fonds (§ 17 Abs. 1) und gemäß den Bestimmungen des Treuhandvertrages mit dem Kreditwerber einen Kreditvertrag abzuschließen.Das ermächtigte Kreditinstitut hat nach Maßgabe der Zustimmung des Fonds (Paragraph 17, Absatz eins,) und gemäß den Bestimmungen des Treuhandvertrages mit dem Kreditwerber einen Kreditvertrag abzuschließen.
(2)Absatz 2Pfandrechte und Rechte aus sonstigen Sicherheiten für Investitionskredite sind zugunsten des ermächtigten Kreditinstitutes zu bestellen; hiebei sind dem Namen des ermächtigten Kreditinstitutes die Worte beizufügen: „als Treuhänder des ERP-Fonds“. Diese Beifügung ist in den öffentlichen Büchern auf Antrag des Fonds anzumerken und zu löschen oder die Beschränkung ihrer Wirkung auf einen Teilbetrag des Pfandrechtes anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß der Fonds berechtigt ist, jederzeit durch Antrag an das Grundbuchgericht oder an das für das Schiffsregister zuständige Gericht die Sicherheiten auf sich zu übertragen und in ein anhängiges Exekutionsverfahren einzutreten.
(3)Absatz 3Das Kreditinstitut hat vom Kreditnehmer eine Kreditverwendungsübersicht des gewährten Investitionskredites, die entsprechend den Bestimmungen des Kreditvertrages alle Positionen des Investitionsvorhabens und die darauf entfallenden Kredit- und Eigenmittelbeträge enthält, zu verlangen. Der Fonds kann im Treuhandvertrag bestimmen, daß die Kreditverwendungsübersicht außer in Fällen eines Kleinkredites von ihm gegenzuzeichnen ist.
(4)Absatz 4Das Kreditinstitut hat dem Kreditnehmer den Investitionskredit grundsätzlich erst zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Verwendung flüssig zu machen. Zu diesem Zweck hat es einen Verwendungsnachweis zu verlangen und die Übereinstimmung des Verwendungsnachweises mit der Kreditverwendungsübersicht zu prüfen.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 18 ERP-FG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 ERP-FG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 18 ERP-FG