(1) Die Geschäftsführung hat bis Ende Oktober eines jeden Jahres ein Jahresprogramm für das kommende Wirtschaftsjahr zusammen mit einer Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen dazu und einem Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank über die Auswirkungen des Jahresprogrammes auf die Währungslage der Bundesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(2) In dem Jahresprogramm ist unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 genannten Unterlagen und auf den vordringlichen Investitionsbedarf der österreichischen Wirtschaft, der nach seinen volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu beurteilen ist, das ziffernmäßige Ausmaß der im kommenden Wirtschaftsjahr einzusetzenden Fondsmittel und ihre Aufteilung auf die einzelnen Zweige der Wirtschaft festzusetzen. Im Jahresprogramm ist auch festzusetzen, welche sonstigen Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 2 der Fonds neben der Gewährung von Investitionskrediten treffen kann.
(3) Hat die Bundesregierung bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres kein Jahresprogramm für das neue Wirtschaftsjahr genehmigt, so kann die Geschäftsführung bis zur Genehmigung des Jahresprogrammes durch die Bundesregierung, längstens jedoch auf die Dauer von drei Monaten, die Geschäfte des Fonds unter Zugrundelegung eines monatlichen Rahmens von einem Zwölftel jenes Jahresprogrammes führen, das sie der Bundesregierung gemäß Abs. 1 vorgelegt hat. Darüber hinaus darf der Fonds bis zur Genehmigung des Jahresprogrammes durch die Bundesregierung nur solche Leistungen erbringen, zu denen der Fonds auf Grund bereits eingegangener rechtsverbindlicher Zusagen verpflichtet ist.
(4) Das Wirtschaftsjahr des Fonds ist mit dem Kalenderjahr ident. Es beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
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