Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Wurde ein Einleitungsbeschluß gefaßt, so hat der Präsident die Akten dem Vorsitzenden des nach der Geschäftsverteilung (§ 15 Abs. 2) zuständigen erkennenden Senats zuzuleiten, sofern er nicht selbst Vorsitzender ist.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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