§ 30 DSt

DSt - Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Wurde ein Einleitungsbeschluß gefaßt, so hat der Präsident die Akten dem Vorsitzenden des nach der Geschäftsverteilung (§ 15 Abs. 2) zuständigen erkennenden Senats zuzuleiten, sofern er nicht selbst Vorsitzender ist.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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