Norm: DSt 1990 §5 Abs3DSt 1990 §36 Abs5
Rechtssatz: Die Stellung des Kammeranwalts ist nicht mit der des Anklägers im Strafprozess identisch; anders als letzterer ist ersterer nicht Träger des Anklagerechts, sodass in seinem Schlussantrag, einen Freispruch zu fällen, weder ein Verzicht auf ein Anklagerecht (nach Art eines Rücktritts von der Anklage) noch ein Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen einen Freispruch erblickt werden kann. ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §21DSt 1872 §36 Abs5
Rechtssatz: Die Stellung des Kammeranwalts ist nicht deckungsgleich mit der des Anklägers im Strafprozeß: Der Kammeranwalt ist nicht gleich jenem Träger des Anklagerechts, sodaß in seinem Schlußantrag, einen Freispruch zu fällen, kein Verzicht auf ein Anklagerecht (nach Art eines Rücktritts von der Anklage) erblickt werden kann. Entscheidungstexte Bkd 1/... mehr lesen...