Norm: DSt 1990 §28 Abs2DSt 1990 §36 Abs2DSt 1990 §49
Rechtssatz: Der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission ist ein Eingehen auf erst im Rechtsmittelverfahren erhobene Anschuldigungen verwehrt. Entscheidungstexte 4 Bkd 4/03 Entscheidungstext OGH 21.06.2004 4 Bkd 4/03 3 Bkd 3/13 Entscheidungstext OGH 02.09.2013 3 Bkd 3/13 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §36 Abs2
Rechtssatz: Wird von der Möglichkeit einer Ausdehnung im Sinne des § 36 Abs 2 DSt Gebrauch gemacht, kommt es entscheidend darauf an, dass dem auf Grund eines gehörigen Einleitungsbeschlusses in ein Disziplinarverfahren verfangenen Disziplinarbeschuldigten der disziplinarrechtliche Verfolgungswille der Disziplinarbehörde wegen einer konkret bezeichneten weiteren disziplinarrechtlichen Verfehlung in unmissverständlicher We... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §36 Abs2
Rechtssatz: Die Zustimmung des Disziplinarbeschuldigten die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluss nicht erfasst sind, auszudehnen, kann auch konkludent erfolgen, was dann gegeben ist, wenn sich der Disziplinarbeschuldigte, ohne sich ausdrücklich gegen die Ausdehnung des Schuldvorwurfes auszusprechen, in der Disziplinarverhandlung auf diesen ausgedehnten Schuldvorwurf einlässt. ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §36 Abs2
Rechtssatz: Die vom Gesetz geforderte Zustimmung des Kammeranwaltes und des Disziplinarbeschuldigten kann unter sinngemäßer Anwendung des § 263 Abs 2 StPO nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, wobei Voraussetzung ist, dass der Disziplinarbeschuldigte über die ihm durch die Erweiterung des Einleitungsbeschlusses zur Last gelegte Tat gehört wurde und imstande war, seine Verteidigu... mehr lesen...