Norm: DSt 1872 §12 Abs1 litdDSt 1872 §36StPO §41 Abs3StPO §427 Abs1
Rechtssatz: Die Strafe der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte kann nach einer trotz entschuldigter Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten Verhandlung nicht ausgesprochen werden. Entscheidungstexte Ds 25/55 Entscheidungstext OGH 07.07.1955 Ds 25/55 Veröff: SSt 26/46 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §36
Rechtssatz: Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte. - Die Entscheidung darüber, ob ein Parteienvertreter zur Beweisaufnahme vor dem vom Disziplinarrate ersuchten Richter zuzulassen ist, steht dem ersuchten Richter zu. Entscheidungstexte Ds 20/31 Entscheidungstext OGH 15.10.1931 Ds 20/31 Veröff: SSt XI/74 Europe... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §36
Rechtssatz: Im Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte ist als Verteidiger jeder zuzulassen, der in die Verteidigerliste eingetragen ist. Wird ein Verteidiger ohne Grund von der Verteidigung in einer Disziplinarverhandlung ausgeschlossen, so kann dieser Umstand geeignet sein, die Berufung gegen ein verurteilendes Disziplinarerkenntnis zu begründen. Entscheidungstexte Ds ... mehr lesen...