Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsErachtet der Präsident, daß die Anzeige schon vom Kammeranwalt zurückzulegen gewesen wäre (§ 22 Abs. 2) oder das Disziplinarvergehen nach § 3 nicht zu verfolgen ist, so kann er die Anzeige sogleich einem von ihm zu bestellenden Senat vorlegen, der aus dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern des Disziplinarrats zu bestehen hat; die Bestellung eines Untersuchungskommissärs entfällt.Erachtet der Präsident, daß die Anzeige schon vom Kammeranwalt zurückzulegen gewesen wäre (Paragraph 22, Absatz 2,) oder das Disziplinarvergehen nach Paragraph 3, nicht zu verfolgen ist, so kann er die Anzeige sogleich einem von ihm zu bestellenden Senat vorlegen, der aus dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern des Disziplinarrats zu bestehen hat; die Bestellung eines Untersuchungskommissärs entfällt.
(2)Absatz 2Kommt der Senat nach Anhörung des Kammeranwalts zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so hat er die Anzeige zurückzulegen (Rücklegungsbeschluss). Dieser Beschluss ist dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen, eine Abschrift des Beschlusses ist dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zuzustellen. Gegen den Rücklegungsbeschluss können der Kammeranwalt und unter der Voraussetzung des § 47 Z 3 die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben. Wird keine Beschwerde erhoben, so sind der Beschuldigte von der Rechtskraft des Rücklegungsbeschlusses sowie der Anzeiger von diesem Ergebnis zu verständigen.Kommt der Senat nach Anhörung des Kammeranwalts zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen, so hat er die Anzeige zurückzulegen (Rücklegungsbeschluss). Dieser Beschluss ist dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen, eine Abschrift des Beschlusses ist dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zuzustellen. Gegen den Rücklegungsbeschluss können der Kammeranwalt und unter der Voraussetzung des Paragraph 47, Ziffer 3, die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben. Wird keine Beschwerde erhoben, so sind der Beschuldigte von der Rechtskraft des Rücklegungsbeschlusses sowie der Anzeiger von diesem Ergebnis zu verständigen.
(3)Absatz 3Findet der Senat, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen oder wird einer Beschwerde gegen den Rücklegungsbeschluss Folge gegeben, so hat der Präsident gemäß § 27 Abs. 1 vorzugehen.Findet der Senat, daß die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vorliegen oder wird einer Beschwerde gegen den Rücklegungsbeschluss Folge gegeben, so hat der Präsident gemäß Paragraph 27, Absatz eins, vorzugehen.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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