§ 92 DO 1994

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten bzw. Vertragsbediensteten verteidigen lassen.

(2) Ein Beamter ist zur Übernahme der Verteidigung nicht verpflichtet. Übernimmt er die Verteidigung, darf er in keinem Fall eine Belohnung annehmen.

(3) Der Beamte ist über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

  1. (1)Absatz einsDer Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten bzw. Vertragsbediensteten bzw. Bediensteten nach dem Wiener Bedienstetengesetz verteidigen lassen.
  2. (2)Absatz 2Ein Beamter ist zur Übernahme der Verteidigung nicht verpflichtet. Übernimmt er die Verteidigung, darf er in keinem Fall eine Belohnung annehmen.
  3. (3)Absatz 3Der Beamte ist über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Stand vor dem 31.07.2023

In Kraft vom 11.12.2018 bis 31.07.2023
(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten bzw. Vertragsbediensteten verteidigen lassen.

(2) Ein Beamter ist zur Übernahme der Verteidigung nicht verpflichtet. Übernimmt er die Verteidigung, darf er in keinem Fall eine Belohnung annehmen.

(3) Der Beamte ist über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

  1. (1)Absatz einsDer Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten bzw. Vertragsbediensteten bzw. Bediensteten nach dem Wiener Bedienstetengesetz verteidigen lassen.
  2. (2)Absatz 2Ein Beamter ist zur Übernahme der Verteidigung nicht verpflichtet. Übernimmt er die Verteidigung, darf er in keinem Fall eine Belohnung annehmen.
  3. (3)Absatz 3Der Beamte ist über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

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