1. Abschnitt Allgemeines
§ 1 DLG Ziel
§ 1.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz dient der Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenmarkt.
§ 2 DLG Anwendungsbereich
§ 2.Paragraph 2, Dieses Bundesgesetz gilt für Dienstleistungen, die von einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder.
§ 3 DLG Ausnahmen
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:
- 1.Ziffer einsnicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;
- 2.Ziffer 2Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme der Kreditinstitute, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006 S. 1, angeführten Dienstleistungen;Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang römisch eins der Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme der Kreditinstitute, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006 Sitzung 1, angeführten Dienstleistungen;
- 3.Ziffer 3Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in der Zugangsrichtlinie 2002/19/EG, ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 7, der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG, ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 21, der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG, ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 133, der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG, ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 51, und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG, ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37, geregelt sind;Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in der Zugangsrichtlinie 2002/19/EG, ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 Sitzung 7, der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG, ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 Sitzung 21, der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG, ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 Sitzung 133, der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG, ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 Sitzung 51, und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG, ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 Sitzung 37, geregelt sind;
- 4.Ziffer 4Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des EG-Vertrages fallen;Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel römisch fünf des EG-Vertrages fallen;
- 5.Ziffer 5Dienstleistungen der Arbeitskräfteüberlassung;
- 6.Ziffer 6Gesundheits- und pharmazeutische Dienstleistungen, die von Angehörigen eines reglementierten Gesundheitsberufs erbracht werden;
- 7.Ziffer 7audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, sowie Rundfunk;
- 8.Ziffer 8Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;
- 9.Ziffer 9Tätigkeiten, die im Sinne des Art. 45 des EG-Vertrages mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;Tätigkeiten, die im Sinne des Artikel 45, des EG-Vertrages mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
- 10.Ziffer 10soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden;
- 11.Ziffer 11Sicherheitsgewerbe;
- 12.Ziffer 12Tätigkeiten von Notaren.
- (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt nicht für den Bereich der Steuern und Abgaben und betrifft nicht die Abschaffung von Dienstleistungsmonopolen.
- (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Belange des gerichtlichen Strafrechts mit Ausnahme des 4. Abschnitts, des Arbeitsrechts, des Ausländerbeschäftigungsrechts und des Arbeitnehmerschutzes.
- (4)Absatz 4Dieses Bundesgesetz lässt Belange des internationalen Privatrechts, insbesondere die Regeln des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts, einschließlich der Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Verbraucher durch die im Verbraucherrecht niedergelegten Verbraucherschutzregeln geschützt sind, unberührt.
- (5)Absatz 5Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Ausübung der Grundrechte und das Recht, Kollektivverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen.
§ 4 DLG Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 4.Paragraph 4, Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechende Regelungen, die auf Gemeinschaftsrecht beruhen und spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung in bestimmten Berufen oder Bereichen regeln, gehen diesem Bundesgesetz vor.
§ 5 DLG Begriffsbestimmungen
§ 5.Paragraph 5, Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- 1.Ziffer eins„Anforderung“ jede Auflage, Bedingung, Beschränkung oder jedes Verbot hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die in den Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, oder sich aus den Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Regeln der Berufsverbände oder den kollektiven Regeln, die von den Kammern oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden, ergeben;
- 2.Ziffer 2„Dienstleistung“ jede von Art. 50 des EG-Vertrages erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;„Dienstleistung“ jede von Artikel 50, des EG-Vertrages erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;
- 3.Ziffer 3„Dienstleistungsempfänger“ jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt oder die in den Genuss von Rechten aus gemeinschaftlichen Rechtsakten kommt, oder jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Art. 48 des EG-Vertrages, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte;„Dienstleistungsempfänger“ jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt oder die in den Genuss von Rechten aus gemeinschaftlichen Rechtsakten kommt, oder jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Artikel 48, des EG-Vertrages, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte;
- 4.Ziffer 4„Dienstleistungserbringer“ jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt, und jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Art. 48 des EG-Vertrages, die eine Dienstleistung anbietet oder erbringt;„Dienstleistungserbringer“ jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt, und jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Artikel 48, des EG-Vertrages, die eine Dienstleistung anbietet oder erbringt;
- 5.Ziffer 5„Einheitlicher Ansprechpartner“ das Amt der Landesregierung;
- 6.Ziffer 6„ersuchende Behörde“ die zuständige Behörde, die ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit stellt;
- 7.Ziffer 7„EWR-Staat“ ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union;
- 8.Ziffer 8„Genehmigungsverfahren“ jedes Verfahren, in dem die Behörde aufgrund eines Antrages oder einer Anzeige eine förmliche oder stillschweigende Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung zu treffen hat;
- 9.Ziffer 9„Niederlassung“ die tatsächliche Ausübung einer von Art. 43 des EG-Vertrages erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird;„Niederlassung“ die tatsächliche Ausübung einer von Artikel 43, des EG-Vertrages erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird;
- 10.Ziffer 10„Niederlassungsmitgliedstaat“ der EWR-Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist.
2. Abschnitt Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde
§ 6 DLG Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner
- (1)Absatz einsIn Verfahren erster Instanz können schriftliche Anbringen beim Einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden, der, soweit die Zuständigkeit zur Vollziehung dem Bund zukommt, für den Landeshauptmann, soweit die Zuständigkeit zur Vollziehung den Ländern zukommt, für die Landesregierung tätig wird.
- (2)Absatz 2§ 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, sind auf Anbringen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 13, Absatz 2,, 5 und 6 sowie Paragraph 33, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, sind auf Anbringen gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
- (3)Absatz 3Der einheitliche Ansprechpartner hat das Anbringen gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:Der einheitliche Ansprechpartner hat das Anbringen gemäß Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:
- 1.Ziffer einswenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt, an die zuständige Stelle;
- 2.Ziffer 2ansonsten an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner, der das Anbringen gemäß Z 1 weiterzuleiten hat. Der einheitliche Ansprechpartner hat den Einschreiter von einer solchen Weiterleitung zu verständigen.ansonsten an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner, der das Anbringen gemäß Ziffer eins, weiterzuleiten hat. Der einheitliche Ansprechpartner hat den Einschreiter von einer solchen Weiterleitung zu verständigen.
- (4)Absatz 4Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 1 bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreiter darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.Die Einbringung eines Anbringens gemäß Absatz eins, bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreiter darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.
- (5)Absatz 5Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 1 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Absatz eins, ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
- (6)Absatz 6Der Einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.Der Einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.
§ 7 DLG Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners
- (1)Absatz einsDie einheitlichen Ansprechpartner haben den Dienstleistungserbringern und -empfängern folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
- 1.Ziffer einsInformationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Bundesgebiet tätige Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten;
- 2.Ziffer 2Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind;
- 3.Ziffer 3Informationen über
- a)Litera adie Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen sowie
- b)Litera bdie Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken;
- 4.Ziffer 4Informationen über Rechtsschutzeinrichtungen
- a)Litera agegen Entscheidungen der Behörden sowie
- b)Litera bim Fall von Streitigkeiten zwischen Dienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern;
- 5.Ziffer 5Informationen über Stellen, die zwar keine Behörden sind, aber Dienstleistungserbringer oder -empfänger praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen.
- (2)Absatz 2Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in den Z 1 bis 5 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Dienstleistungserbringer und -empfänger an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in den Ziffer eins bis 5 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Dienstleistungserbringer und -empfänger an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.
- (3)Absatz 3Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer und -empfänger in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend Absatz eins, so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer und -empfänger in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.
- (4)Absatz 4Auf Anfrage eines Dienstleistungserbringers hat der einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.
§ 8 DLG Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners
- (1)Absatz einsDie Bundesminister oder Landesregierungen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.Die Bundesminister oder Landesregierungen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
- (2)Absatz 2Der Betreiber des Internetportals für Bürgerinnen und Bürger gemäß dem Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, hat die Kontaktdaten der Behörden gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 dem einheitlichen Ansprechpartner elektronisch zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck haben die Behörden oder – sofern dies zwischen den Behörden und dem einheitlichen Ansprechpartner vereinbart wurde – jener einheitliche Ansprechpartner, in dessen Landesgebiet die Behörden ihren Sitz haben, dem Betreiber des Internetportals für Bürgerinnen und Bürger folgende Daten und deren Änderungen unverzüglich elektronisch zu übermitteln:Der Betreiber des Internetportals für Bürgerinnen und Bürger gemäß dem Unternehmensserviceportalgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, hat die Kontaktdaten der Behörden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, dem einheitlichen Ansprechpartner elektronisch zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck haben die Behörden oder – sofern dies zwischen den Behörden und dem einheitlichen Ansprechpartner vereinbart wurde – jener einheitliche Ansprechpartner, in dessen Landesgebiet die Behörden ihren Sitz haben, dem Betreiber des Internetportals für Bürgerinnen und Bürger folgende Daten und deren Änderungen unverzüglich elektronisch zu übermitteln:
- 1.Ziffer einsPostadresse;
- 2.Ziffer 2Besucheradresse, soweit von der Postadresse unterschiedlich;
- 3.Ziffer 3Telefonnummer;
- 4.Ziffer 4Faxnummer, soweit vorhanden;
- 5.Ziffer 5E-Mailadresse oder eine andere elektronische Kontaktadresse;
- 6.Ziffer 6Webadresse, soweit vorhanden.
- (3)Absatz 3Die in § 7 Abs. 1 Z 5 genannten Stellen haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.Die in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Stellen haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
- (4)Absatz 4Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 7 Abs. 4 erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach Paragraph 7, Absatz 4, erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.
§ 9 DLG Informationspflichten der Behörde
- (1)Absatz einsDie Behörde hat den Dienstleistungserbringern und -empfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 zu erteilen.Die Behörde hat den Dienstleistungserbringern und -empfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, zu erteilen.
- (2)Absatz 2Die Behörde hat Anfragen nach Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer und -empfänger in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.Die Behörde hat Anfragen nach Absatz eins, so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer und -empfänger in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.
§ 10 DLG Elektronisches Verfahren
- (1)Absatz einsBei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG vorliegen, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, AVG vorliegen, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.
- (2)Absatz 2Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen vorliegen, damit Zustellungen, die sie beabsichtigt durchzuführen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, erfolgen können.Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen vorliegen, damit Zustellungen, die sie beabsichtigt durchzuführen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, erfolgen können.
§ 11 DLG Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien
- (1)Absatz einsAn Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann der Dienstleistungserbringer
- 1.Ziffer einsgemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien odergemäß Absatz 2, erstellte und signierte elektronische Kopien oder
- 2.Ziffer 2elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt wurde,
vorlegen. - (2)Absatz 2Dienstleistungserbringer können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zu bestätigen.Dienstleistungserbringer können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu bestätigen.
3. Abschnitt Genehmigungen
§ 12 DLG Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung
- (1)Absatz einsSoweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen, gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wurde.
- (2)Absatz 2Die Frist gemäß Abs. 1 beträgt drei Monate, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen.Die Frist gemäß Absatz eins, beträgt drei Monate, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen.
- (3)Absatz 3Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 2 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Absatz 2, geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hinzuweisen.
- (4)Absatz 4Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, hat die Behörde den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, hat die Behörde den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, zu begehren.
- (5)Absatz 5Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.Auf die Genehmigung nach Absatz eins, sind die Paragraphen 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.
§ 13 DLG Empfangsbestätigung
- (1)Absatz einsDie zuständige Stelle gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:Die zuständige Stelle gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
- 1.Ziffer einsBeginn und Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder § 12 Abs. 2 und 3;Beginn und Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder Paragraph 12, Absatz 2 und 3;
- 2.Ziffer 2Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen, gegebenenfalls nach § 12 Abs. 3;Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und dessen Rechtsfolgen, gegebenenfalls nach Paragraph 12, Absatz 3 ;,
- 3.Ziffer 3gegebenenfalls Rechtsfolgen gemäß § 12 Abs. 1 und 4;gegebenenfalls Rechtsfolgen gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 4;
- 4.Ziffer 4Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.
- (2)Absatz 2Die zuständige Stelle gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:Die zuständige Stelle gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
- 1.Ziffer einsBeginn und Dauer der maßgeblichen Fristen nach den Verwaltungsvorschriften;
- 2.Ziffer 2Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und dessen Rechtsfolgen;
- 3.Ziffer 3Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.
4. Abschnitt Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit
§ 14 DLG Zuständigkeiten
- (1)Absatz einsDie Behörden sind in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten in den Angelegenheiten der §§ 18 bis 21 verpflichtet.Die Behörden sind in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten in den Angelegenheiten der Paragraphen 18 bis 21 verpflichtet.
- (2)Absatz 2Im Fall ihrer Unzuständigkeit hat die Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zweifelt die Behörde am Vorliegen einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat sie das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die Verbindungsstelle zu übermitteln.
§ 15 DLG Verbindungsstelle
- (1)Absatz einsSofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Verbindungsstelle für Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung der zuständige Bundesminister, für Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der Landeshauptmann, für alle anderen Angelegenheiten die Landesregierung.
- (2)Absatz 2Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Absatz 3, auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.
- (3)Absatz 3Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
- 1.Ziffer einswenn eine Behörde keinen Zugang zum Internal Market Information System im Sinne des § 2 Z 1 des Bundesgesetzes über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz), BGBl. I Nr. 100/2011, hat;wenn eine Behörde keinen Zugang zum Internal Market Information System im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, hat;
- 2.Ziffer 2bei der Übermittlung von Informationen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie), ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Anforderungen, die für die Erteilung einer Genehmigung, erforderlich sind;bei der Übermittlung von Informationen im Sinne von Artikel 10, Absatz 3, der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie), ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 Sitzung 36, zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Anforderungen, die für die Erteilung einer Genehmigung, erforderlich sind;
- 3.Ziffer 3bei der Ermittlung der zuständigen Behörde, wenn eine Behörde eines anderen EWR-Staates ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an eine unzuständige Behörde gerichtet hat.
- (4)Absatz 4Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der §§ 20 und 21 tätig zu werden.Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der Paragraphen 20 und 21 tätig zu werden.
- (5)Absatz 5Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
- (6)Absatz 6Die Verbindungsstellen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 bis 5 Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.Die Verbindungsstellen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absatz 3 bis 5 Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.
§ 17 DLG Grundsätze
- (1)Absatz einsDie Behörden haben die ihnen in Bezug auf innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder Übermittlungsbefugnisse auch in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Staaten im Sinne der §§ 18 bis 21 auszuüben. Insbesondere dürfen die Behörden Informationen nur dann übermitteln, wenn sie über diese rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln können und soweit deren Übermittlung notwendig und verhältnismäßig ist.Die Behörden haben die ihnen in Bezug auf innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder Übermittlungsbefugnisse auch in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Staaten im Sinne der Paragraphen 18 bis 21 auszuüben. Insbesondere dürfen die Behörden Informationen nur dann übermitteln, wenn sie über diese rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln können und soweit deren Übermittlung notwendig und verhältnismäßig ist.
- (2)Absatz 2Disziplinarmaßnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, sofern sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers sind. Dabei ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsvorschriften der Dienstleistungserbringer verurteilt oder bestraft wurde. Der Dienstleistungserbringer ist unverzüglich zu informieren.
- (3)Absatz 3In einem Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit hat die Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft zu machen. Die Behörde darf die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen nur übermitteln, sofern diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat, widrigenfalls das Ersuchen unter Hinweis darauf zurückzustellen ist. Die von der Behörde eines anderen EWR-Staates übermittelten Informationen dürfen nur für die Angelegenheit verwendet werden, für die sie gemäß den §§ 18 bis 21 angefordert oder übermittelt wurden.In einem Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit hat die Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft zu machen. Die Behörde darf die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen nur übermitteln, sofern diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat, widrigenfalls das Ersuchen unter Hinweis darauf zurückzustellen ist. Die von der Behörde eines anderen EWR-Staates übermittelten Informationen dürfen nur für die Angelegenheit verwendet werden, für die sie gemäß den Paragraphen 18 bis 21 angefordert oder übermittelt wurden.
- (4)Absatz 4Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 18 bis 21 können insbesondere folgende Daten übermittelt werden:Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Paragraphen 18 bis 21 können insbesondere folgende Daten übermittelt werden:
- 1.Ziffer einsName, Kontaktdaten, Rechtsform, Niederlassung und Registereintragung des Dienstleistungserbringers;
- 2.Ziffer 2Rechtmäßigkeit der Ausübung der Dienstleistung;
- 3.Ziffer 3Dokumente des Dienstleistungserbringers wie etwa der Gesellschaftsvertrag;
- 4.Ziffer 4Vertretung des Dienstleistungserbringers;
- 5.Ziffer 5Versicherungsschutz des Dienstleistungserbringers;
- 6.Ziffer 6Konformitätsprüfungen und Zertifizierungsdienste;
- 7.Ziffer 7Ausrüstungsgegenstände;
- 8.Ziffer 8tatsächliches Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Dienstleistungserbringer und einer bestimmten Person;
- 9.Ziffer 9Insolvenz;
- 10.Ziffer 10gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten durch den Dienstleistungserbringer oder die Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft;
- 11.Ziffer 11Informationspflichten des Dienstleistungserbringers;
- 12.Ziffer 12kommerzielle Kommunikation des Dienstleistungserbringers im Sinne des Art. 4 Z 12 der Dienstleistungsrichtlinie;kommerzielle Kommunikation des Dienstleistungserbringers im Sinne des Artikel 4, Ziffer 12, der Dienstleistungsrichtlinie;
- 13.Ziffer 13Bestehen einer Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt auf Grund einer Dienstleistung;
- 14.Ziffer 14Informationen gemäß Abs. 2.Informationen gemäß Absatz 2,
- (5)Absatz 5Informationen gemäß den §§ 18 bis 21 sind grundsätzlich im Wege des IMI auszutauschen. In dringenden Fällen oder wenn dies aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, können diese Informationen auch auf andere Weise ausgetauscht werden.Informationen gemäß den Paragraphen 18 bis 21 sind grundsätzlich im Wege des IMI auszutauschen. In dringenden Fällen oder wenn dies aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, können diese Informationen auch auf andere Weise ausgetauscht werden.
- (6)Absatz 6Von Behörden anderer EWR-Staaten angeforderte Informationen sind so schnell wie möglich zu übermitteln.
- (7)Absatz 7Bei der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 18 bis 21 ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten protokolliert wird. Diese Protokollierung hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der beteiligten Behörde zu umfassen. Darüber hinaus ist die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 18 bis 21 für die innerstaatliche Behörde tätige Person zu protokollieren.Bei der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Paragraphen 18 bis 21 ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten protokolliert wird. Diese Protokollierung hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der beteiligten Behörde zu umfassen. Darüber hinaus ist die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Paragraphen 18 bis 21 für die innerstaatliche Behörde tätige Person zu protokollieren.
- (8)Absatz 8Treten bei der Beantwortung eines Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auf, hat die ersuchte Behörde umgehend die ersuchende Behörde zu informieren.
§ 18 DLG Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich im Bundesgebiet niedergelassener Dienstleistungserbringer
- (1)Absatz einsDie Behörden haben die von ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffenden Kontroll- und Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf im Bundesgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringer auch dann zu ergreifen, wenn die Dienstleistung in einem anderen EWR-Staat erbracht wurde oder wird oder dort Schaden verursacht hat.
- (2)Absatz 2Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der im Bundesgebiet niedergelassen ist und in einem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
- (3)Absatz 3Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der im Bundesgebiet niedergelassen ist und in diesem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.
§ 19 DLG Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in anderen EWR-Staaten niedergelassener Dienstleistungserbringer
- (1)Absatz einsAuf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der in diesem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Bundesgebiet eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.
- (2)Absatz 2Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der in einem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Bundesgebiet eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Sie kann ferner die Behörde des anderen EWR-Staates ersuchen, über die Einhaltung von dessen Vorschriften zu informieren.
§ 20 DLG Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall
- (1)Absatz einsDas in Abs. 2 bis 5 geregelte Verfahren kommt nur zur Anwendung, soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen.Das in Absatz 2 bis 5 geregelte Verfahren kommt nur zur Anwendung, soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen.
- (2)Absatz 2Beabsichtigt eine Behörde gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Dienstleistung zu ergreifen, hat sie zunächst im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates über die Dienstleistung und den Sachverhalt zu informieren und diese zu ersuchen, Maßnahmen gegen den Dienstleistungserbringer zu ergreifen.Beabsichtigt eine Behörde gemäß Artikel 18, der Dienstleistungsrichtlinie Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Dienstleistung zu ergreifen, hat sie zunächst im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates über die Dienstleistung und den Sachverhalt zu informieren und diese zu ersuchen, Maßnahmen gegen den Dienstleistungserbringer zu ergreifen.
- (3)Absatz 3Nach Beantwortung des Ersuchens nach Abs. 2 durch die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates hat die Behörde im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegebenenfalls über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und mitzuteilen,Nach Beantwortung des Ersuchens nach Absatz 2, durch die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates hat die Behörde im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegebenenfalls über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und mitzuteilen,
- 1.Ziffer einsaus welchen Gründen die von der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen nach Abs. 2 für unzureichend gehalten werden undaus welchen Gründen die von der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen nach Absatz 2, für unzureichend gehalten werden und
- 2.Ziffer 2warum die beabsichtigten Maßnahmen die Voraussetzungen des Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie erfüllen.warum die beabsichtigten Maßnahmen die Voraussetzungen des Artikel 18, der Dienstleistungsrichtlinie erfüllen.
- (4)Absatz 4Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen frühestens fünfzehn Werktage nach Absendung der in Abs. 3 genannten Mitteilung getroffen werden.Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen frühestens fünfzehn Werktage nach Absendung der in Absatz 3, genannten Mitteilung getroffen werden.
- (5)Absatz 5In dringenden Fällen kann die Behörde abweichend von dem in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Verfahren Maßnahmen gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie ergreifen, die sie der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich im Wege der Verbindungsstelle unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat.In dringenden Fällen kann die Behörde abweichend von dem in den Absatz 2 bis 4 festgelegten Verfahren Maßnahmen gemäß Artikel 18, der Dienstleistungsrichtlinie ergreifen, die sie der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich im Wege der Verbindungsstelle unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat.
- (6)Absatz 6Die Behörde hat den Sachverhalt, der Anlass des Ersuchens eines anderen EWR-Staates gemäß Art. 35 Abs. 2 erster Satz der Dienstleistungsrichtlinie ist, unverzüglich zu überprüfen und der ersuchenden Behörde im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahme getroffen wird.Die Behörde hat den Sachverhalt, der Anlass des Ersuchens eines anderen EWR-Staates gemäß Artikel 35, Absatz 2, erster Satz der Dienstleistungsrichtlinie ist, unverzüglich zu überprüfen und der ersuchenden Behörde im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahme getroffen wird.
§ 21 DLG Vorwarnungsmechanismus
- (1)Absatz einsErlangt eine Behörde Kenntnis von einem Verhalten eines Dienstleistungserbringers, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich die Behörden sowie die anderen betroffenen EWR-Staaten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu informieren, sofern eine solche Meldung erforderlich ist. Der Dienstleistungserbringer muss in der Meldung so genau wie möglich bezeichnet werden.
- (2)Absatz 2Meldungen anderer EWR-Staaten gemäß Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie betreffend einen Dienstleistungserbringer, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, sind von den Verbindungsstellen entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.Meldungen anderer EWR-Staaten gemäß Artikel 29, Absatz 3 und Artikel 32, Absatz eins, der Dienstleistungsrichtlinie betreffend einen Dienstleistungserbringer, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, sind von den Verbindungsstellen entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.
- (3)Absatz 3Wenn es zweckmäßig ist, kann die Behörde in Bezug auf eine nach Abs. 1 oder 2 erfolgte Vorwarnung im Wege der Verbindungsstelle den Behörden, den anderen betroffenen EWR-Staaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen oder Fragen an diese richten.Wenn es zweckmäßig ist, kann die Behörde in Bezug auf eine nach Absatz eins, oder 2 erfolgte Vorwarnung im Wege der Verbindungsstelle den Behörden, den anderen betroffenen EWR-Staaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen oder Fragen an diese richten.
- (4)Absatz 4Die Behörde hat den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich über eine Meldung gemäß Abs. 1 oder 3 zu informieren. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.Die Behörde hat den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich über eine Meldung gemäß Absatz eins, oder 3 zu informieren. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.
5. Abschnitt Informationen über den Dienstleistungserbringer, Gleichbehandlung
§ 22 DLG Informationen über den Dienstleistungserbringer
- (1)Absatz einsEin Dienstleistungserbringer hat den Dienstleistungsempfängern folgende Informationen von sich aus zur Verfügung zu stellen:
- 1.Ziffer einsseinen Namen (seine Firma), seine Rechtsform, die ladungsfähige Anschrift sowie Angaben, auf Grund deren die Dienstleistungsempfänger mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können;
- 2.Ziffer 2sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;
- 3.Ziffer 3sofern die Tätigkeit einer Genehmigung unterliegt, die Angaben zur zuständigen Behörde oder zum einheitlichen Ansprechpartner;
- 4.Ziffer 4sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
- 5.Ziffer 5sofern er einen reglementierten Beruf gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden: Berufsanerkennungsrichtlinie), ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, ausübt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, dem oder der er angehört, die Berufsbezeichnung und den EWR-Staat, in dem sie verliehen wurde;sofern er einen reglementierten Beruf gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden: Berufsanerkennungsrichtlinie), ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, ausübt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, dem oder der er angehört, die Berufsbezeichnung und den EWR-Staat, in dem sie verliehen wurde;
- 6.Ziffer 6sofern vorhanden, die vom Dienstleistungserbringer verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen und Klauseln;
- 7.Ziffer 7sofern vorhanden, das Vorliegen vom Dienstleistungserbringer verwendeter Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht und den Gerichtsstand;
- 8.Ziffer 8sofern vorhanden, das Vorliegen einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen nachvertraglichen Garantie;
- 9.Ziffer 9den Preis der Dienstleistung, falls der Preis für eine bestimmte Art von Dienstleistung im Vorhinein vom Dienstleistungserbringer festgelegt wurde;
- 10.Ziffer 10die Hauptmerkmale der Dienstleistung, wenn diese nicht bereits aus dem Zusammenhang hervorgehen;
- 11.Ziffer 11sofern eine Versicherung oder Sicherheiten nach Art. 23 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie bestehen, Angaben hierzu, insbesondere den Namen und die Kontaktdaten des Versicherers oder Sicherungsgebers und den räumlichen Geltungsbereich.sofern eine Versicherung oder Sicherheiten nach Artikel 23, Absatz eins, der Dienstleistungsrichtlinie bestehen, Angaben hierzu, insbesondere den Namen und die Kontaktdaten des Versicherers oder Sicherungsgebers und den räumlichen Geltungsbereich.
- (2)Absatz 2Die Informationen gemäß Abs. 1 werden vom DienstleistungserbringerDie Informationen gemäß Absatz eins, werden vom Dienstleistungserbringer
- 1.Ziffer einsdem Dienstleistungsempfänger mitgeteilt oder
- 2.Ziffer 2am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsabschlusses für den Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich bereitgehalten oder
- 3.Ziffer 3für den Dienstleistungsempfänger elektronisch über eine vom Dienstleistungserbringer angegebene Adresse leicht zugänglich bereitgehalten oder
- 4.Ziffer 4in allen ausführlichen Informationsunterlagen für Dienstleistungsempfänger über die angebotene Dienstleistung angeführt.
- (3)Absatz 3Ein Dienstleistungserbringer hat den Dienstleistungsempfängern auf Anfrage folgende Zusatzinformationen mitzuteilen:
- 1.Ziffer einssofern der Preis nicht im Vorhinein vom Dienstleistungserbringer festgelegt wurde, den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Art seiner Berechnung oder eine hinreichend ausführliche Kostenschätzung;
- 2.Ziffer 2sofern er einen reglementierten Beruf gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a der Berufsanerkennungsrichtlinie ausübt, einen Verweis auf die in seinem Niederlassungsmitgliedstaat geltenden berufsrechtlichen Vorschriften und wie diese zugänglich sind;sofern er einen reglementierten Beruf gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der Berufsanerkennungsrichtlinie ausübt, einen Verweis auf die in seinem Niederlassungsmitgliedstaat geltenden berufsrechtlichen Vorschriften und wie diese zugänglich sind;
- 3.Ziffer 3die gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten durch den Dienstleistungserbringer oder die Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft, sofern dies die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Dienstleistungserbringers hinsichtlich der angefragten Dienstleistung beeinträchtigen könnte und über die Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden;
- 4.Ziffer 4Verhaltenskodizes, die für den Dienstleistungserbringer gelten, und die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, sowie Angaben über die Sprachen, in denen sie vorliegen;
- 5.Ziffer 5sofern er Verhaltenskodizes unterworfen ist oder einer Kammer oder einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, die außergerichtliche Verfahren der Streitbeilegung vorsehen, Informationen hierzu. Dabei ist anzugeben, wie ausführliche Informationen über dieses Streitbeilegungsverfahren und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme erlangt werden können.
- (4)Absatz 4Die Informationen nach Abs. 1 und 3 müssen klar, verständlich und eindeutig sein und müssen dem Dienstleistungsempfänger rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages oder, wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden. Der Dienstleistungserbringer hat in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten oder die Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft, die seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen könnte, und über Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden, zu informieren.Die Informationen nach Absatz eins und 3 müssen klar, verständlich und eindeutig sein und müssen dem Dienstleistungsempfänger rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages oder, wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden. Der Dienstleistungserbringer hat in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten oder die Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft, die seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen könnte, und über Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden, zu informieren.
- (5)Absatz 5Darüber hinausgehende Informationspflichten bleiben unberührt.
- (6)Absatz 6Die Informationspflichten nach Abs. 1 bis 4 gelten auch für Dienstleistungserbringer, die Drittstaatsangehörige oder in Drittstaaten niedergelassen sind.Die Informationspflichten nach Absatz eins bis 4 gelten auch für Dienstleistungserbringer, die Drittstaatsangehörige oder in Drittstaaten niedergelassen sind.
§ 23 DLG Gleichbehandlungsgebot
§ 23.Paragraph 23, Die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Dienstleistungserbringers für den Zugang zu einer Dienstleistung dürfen keine auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhenden diskriminierenden Bestimmungen enthalten. Unterschiede bei den Zugangsbedingungen sind nicht diskriminierend, wenn sie durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.
§ 24 DLG Verwaltungsübertretungen
- (1)Absatz einsWer gegen seine Informationspflichten nach § 22 Abs. 1 bis 4 und 6 oder das Gleichbehandlungsgebot nach § 23 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.Wer gegen seine Informationspflichten nach Paragraph 22, Absatz eins bis 4 und 6 oder das Gleichbehandlungsgebot nach Paragraph 23, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.
- (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
6. Abschnitt Beirat
§ 25 DLG Einrichtung und Verfahren
- (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ein Beirat einzurichten.
- (2)Absatz 2Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:
- 1.Ziffer einsJe ein Mitglied des Beirats wird:
- a)Litera avom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;
- b)Litera bvom Bundeskanzler;
- c)Litera cvom Bundesminister für Finanzen;
- d)Litera dvom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
- e)Litera evon der Landwirtschaftskammer Österreich;
- f)Litera fvon jedem Bundesland
bestellt,
- 2.Ziffer 2je zwei Mitglieder des Beirats werden:
- a)Litera avon der Wirtschaftskammer Österreich;
- b)Litera bvon der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte
bestellt.bestellt
Für jedes Beiratsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt. - (3)Absatz 3Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu genehmigen ist. Den Vorsitz führt der Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend und hat den Beirat nach Bedarf einzuberufen.
- (4)Absatz 4Die Willensbildung im Beirat erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben.
- (5)Absatz 5Der Beirat kann zu seinen Beratungen Vertreter weiterer Behörden und sonstige Auskunftspersonen einladen und diese anhören.
- (6)Absatz 6Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend geführt.
- (7)Absatz 7Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.
§ 26 DLG Aufgaben
- (1)Absatz einsDer Beirat erörtert und evaluiert:
- 1.Ziffer einsdie Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Bundesgebiet sowie in anderen EWR-Staaten und
- 2.Ziffer 2die Weiterentwicklung der Kompetenzen des einheitlichen Ansprechpartners.
- (2)Absatz 2Der Beirat hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Ergebnisse seiner Beratungen zu berichten und gegebenenfalls Empfehlungen auszusprechen.
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 27 DLG Sprachliche Gleichbehandlung
§ 27.Paragraph 27, Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 28 DLG Inkrafttreten
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 6 Abs. 6 und § 15 Abs. 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 6 und Paragraph 15, Absatz 6, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
§ 29 DLG Vollziehung
§ 29.Paragraph 29, Mit der Vollziehung sind betraut:
- 1.Ziffer eins der jeweils zuständige Bundesminister hinsichtlich §§ 6, 7, 8 Abs. 1, 3 und 4, §§ 9 bis 13 und des 4. Abschnitts, der jeweils zuständige Bundesminister hinsichtlich Paragraphen 6,, 7, 8 Absatz eins,, 3 und 4, Paragraphen 9 bis 13 und des 4. Abschnitts,
- 2.Ziffer 2der Bundeskanzler hinsichtlich § 8 Abs. 2,der Bundeskanzler hinsichtlich Paragraph 8, Absatz 2,,
- 3.Ziffer 3der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich der §§ 25 und 26 undder Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich der Paragraphen 25 und 26 und
- 4.Ziffer 4der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.
§ 30 DLG Verweisungen
§ 30.Paragraph 30, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 31 DLG Umsetzungshinweis
§ 31.Paragraph 31, Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, umgesetzt. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 Sitzung 36, umgesetzt.
Dienstleistungsgesetz (DLG) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 22.11.2011
1. Abschnitt Allgemeines |
§ 1. | Ziel |
§ 2. | Anwendungsbereich |
§ 3. | Ausnahmen |
§ 4. | Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften |
§ 5. | Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde |
§ 6. | Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner |
§ 7. | Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners |
§ 8. | Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners |
§ 9. | Informationspflichten der Behörde |
§ 10. | Elektronisches Verfahren |
§ 11. | Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien |
3. Abschnitt Genehmigungen |
§ 12. | Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung |
§ 13. | Empfangsbestätigung |
4. Abschnitt Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit |
§ 14. | Zuständigkeiten |
§ 15. | Verbindungsstelle |
§ 16. | Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit |
§ 17. | Grundsätze |
§ 18. | Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich im Bundesgebiet niedergelassener Dienstleistungserbringer |
§ 19. | Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in anderen EWR-Staaten niedergelassener Dienstleistungserbringer |
§ 20. | Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall |
§ 21. | Vorwarnungsmechanismus |
5. Abschnitt Informationen über den Dienstleistungserbringer, Gleichbehandlung |
§ 22. | Informationen über den Dienstleistungserbringer |
§ 23. | Gleichbehandlungsgebot |
§ 24. | Verwaltungsübertretungen |
6. Abschnitt Beirat |
§ 25. | Einrichtung und Verfahren |
§ 26. | Aufgaben |
7. Abschnitt Schlussbestimmungen |
§ 27. | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 28. | Inkrafttreten |
§ 29. | Vollziehung |
§ 30. | Verweisungen |
§ 31. | Umsetzungshinweis |