Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie einheitlichen Ansprechpartner haben den Dienstleistungserbringern und -empfängern folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
1.Ziffer einsInformationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Bundesgebiet tätige Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten;
2.Ziffer 2Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind;
3.Ziffer 3Informationen über
a)Litera adie Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen sowie
b)Litera bdie Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken;
4.Ziffer 4Informationen über Rechtsschutzeinrichtungen
a)Litera agegen Entscheidungen der Behörden sowie
b)Litera bim Fall von Streitigkeiten zwischen Dienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern;
5.Ziffer 5Informationen über Stellen, die zwar keine Behörden sind, aber Dienstleistungserbringer oder -empfänger praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen.
(2)Absatz 2Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in den Z 1 bis 5 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Dienstleistungserbringer und -empfänger an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in den Ziffer eins bis 5 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Dienstleistungserbringer und -empfänger an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.
(3)Absatz 3Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer und -empfänger in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend Absatz eins, so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer und -empfänger in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.
(4)Absatz 4Auf Anfrage eines Dienstleistungserbringers hat der einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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