Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie zuständige Stelle gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:Die zuständige Stelle gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
1.Ziffer einsBeginn und Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder § 12 Abs. 2 und 3;Beginn und Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder Paragraph 12, Absatz 2 und 3;
2.Ziffer 2Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen, gegebenenfalls nach § 12 Abs. 3;Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und dessen Rechtsfolgen, gegebenenfalls nach Paragraph 12, Absatz 3 ;,
3.Ziffer 3gegebenenfalls Rechtsfolgen gemäß § 12 Abs. 1 und 4;gegebenenfalls Rechtsfolgen gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 4;
4.Ziffer 4Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.
(2)Absatz 2Die zuständige Stelle gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:Die zuständige Stelle gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
1.Ziffer einsBeginn und Dauer der maßgeblichen Fristen nach den Verwaltungsvorschriften;
2.Ziffer 2Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und dessen Rechtsfolgen;
3.Ziffer 3Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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