§ 8 DLG Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

DLG - Dienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Bundesminister oder Landesregierungen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Betreiber des Internetportals für Bürgerinnen und Bürger gemäß dem Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, hat die Kontaktdaten der Behörden gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 dem einheitlichen Ansprechpartner elektronisch zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck haben die Behörden oder – sofern dies zwischen den Behörden und dem einheitlichen Ansprechpartner vereinbart wurde – jener einheitliche Ansprechpartner, in dessen Landesgebiet die Behörden ihren Sitz haben, dem Betreiber des Internetportals für Bürgerinnen und Bürger folgende Daten und deren Änderungen unverzüglich elektronisch zu übermitteln:

1.

Postadresse;

2.

Besucheradresse, soweit von der Postadresse unterschiedlich;

3.

Telefonnummer;

4.

Faxnummer, soweit vorhanden;

5.

E-Mailadresse oder eine andere elektronische Kontaktadresse;

6.

Webadresse, soweit vorhanden.

(3) Die in § 7 Abs. 1 Z 5 genannten Stellen haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 7 Abs. 4 erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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