Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesminister oder Landesregierungen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.Die Bundesminister oder Landesregierungen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2Der Betreiber des Internetportals für Bürgerinnen und Bürger gemäß dem Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, hat die Kontaktdaten der Behörden gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 dem einheitlichen Ansprechpartner elektronisch zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck haben die Behörden oder – sofern dies zwischen den Behörden und dem einheitlichen Ansprechpartner vereinbart wurde – jener einheitliche Ansprechpartner, in dessen Landesgebiet die Behörden ihren Sitz haben, dem Betreiber des Internetportals für Bürgerinnen und Bürger folgende Daten und deren Änderungen unverzüglich elektronisch zu übermitteln:Der Betreiber des Internetportals für Bürgerinnen und Bürger gemäß dem Unternehmensserviceportalgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, hat die Kontaktdaten der Behörden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, dem einheitlichen Ansprechpartner elektronisch zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck haben die Behörden oder – sofern dies zwischen den Behörden und dem einheitlichen Ansprechpartner vereinbart wurde – jener einheitliche Ansprechpartner, in dessen Landesgebiet die Behörden ihren Sitz haben, dem Betreiber des Internetportals für Bürgerinnen und Bürger folgende Daten und deren Änderungen unverzüglich elektronisch zu übermitteln:
1.Ziffer einsPostadresse;
2.Ziffer 2Besucheradresse, soweit von der Postadresse unterschiedlich;
3.Ziffer 3Telefonnummer;
4.Ziffer 4Faxnummer, soweit vorhanden;
5.Ziffer 5E-Mailadresse oder eine andere elektronische Kontaktadresse;
6.Ziffer 6Webadresse, soweit vorhanden.
(3)Absatz 3Die in § 7 Abs. 1 Z 5 genannten Stellen haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.Die in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Stellen haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 7 Abs. 4 erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach Paragraph 7, Absatz 4, erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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