Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsAn Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann der Dienstleistungserbringer
1.Ziffer einsgemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien odergemäß Absatz 2, erstellte und signierte elektronische Kopien oder
2.Ziffer 2elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt wurde,
vorlegen.
(2)Absatz 2Dienstleistungserbringer können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zu bestätigen.Dienstleistungserbringer können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu bestätigen.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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